Braucht der andere Ehegatte einen eigenen Anwalt?
Bei einer einverständlichen Scheidung braucht der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt! Es genügt also, wenn nur ein Anwalt "im Spiel" ist, die Kosten für den zweiten Anwalt können Sie sich sparen.
Der andere Ehegatte hat dann zwar keinen eigenen Anwalt, das ist aber auch nicht nötig, solange alles einvernehmlich ist. Bei einer einverständlichen Scheidung gehen die Eheleute oft so vor, dass nur einer der Ehegatten einen Anwalt nimmt und der andere Ehegatte ohne Anwalt dem Scheidungsantrag zustimmt. Dies ist völlig unproblematisch und der billigste Weg. Es muss lediglich darauf hingewiesen werden, dass der Anwalt in einem solchen Fall nicht etwa der Anwalt beider Ehegatten ist, sondern einzig und allein der Anwalt desjenigen Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt. Er darf daher auch nur dessen Interessen vertreten. Bei einer einverständlichen Scheidung ist das aber kein Problem. Befürchtet der andere Ehegatte aber, dass seine Interessen zu kurz kommen, so muss er einen eigenen Anwalt beauftragen. In einem solchen Fall kann es aber genügen, wenn er sich von einem anderen Anwalt lediglich beraten lässt. Das ist billiger, als einen eigenen Anwalt für das Scheidungsverfahren zu beauftragen.
Beispiel: Die Eheleute Braun sind sich einig, dass sie sich scheiden lassen wollen. Alle anderen Fragen wie Unterhalt, Sorgerecht für die Kinder usw. haben sie bereits untereinander geklärt. Herr Braun stellt den Scheidungsauftrag über das Online-Formular auf unserer Seite Scheidung-Online.de. Wir sind dann die Anwaltskanzlei von Herrn Braun. Frau Braun, die mit der Scheidung einverstanden ist, braucht keinen eigenen Anwalt. Sie erhält die Post direkt vom Gericht und kann auch ohne Anwalt den Scheidungstermin wahrnehmen. Sie kann selbst dem Gericht schriftlich mitteilen, dass sie mit dem Scheidungsantrag Ihres Mannes einverstanden ist.
Nur in folgenden Ausnahmefällen braucht der andere Ehegatte einen eigenen Anwalt:
1. Wenn er selber auch irgendwelche Anträge stellen will (z.B. wenn er selber einen eigenen Scheidungsantrag stellen will oder wenn er z.B. Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht stellen will).
Beispiel: Die Eheleute Braun sind sich einig, dass sie sich scheiden lassen wollen. Herr Braun erteilt den Scheidungsauftrag an seinen Anwalt. Frau Braun möchte beim Gericht beantragen, dass ihr ein Unterhalt zuerkannt wird. Da sie in diesem fall einen eigenen Antrag stellen will (nämlich einen Antrag auf Unterhalt), braucht sie für das Scheidungsverfahren einen eigenen Anwalt.
2. Wenn die Eheleute vor Gericht eine Vereinbarung bzw. einen Vergleich schließen wollen. Das kann z.B. ein Vergleich über den Unterhalt oder über das Besuchsrecht sein. Häufigster Anwendungsfall ist ein Vergleich über den Versorgungsausgleich. In bestimmten Fällen kann der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durch einen Vergleich der Parteien im Gerichtstermin ausgeschlossen werden. Für solche Vergleiche ist immer ein zweiter Anwalt auf der "Gegenseite" nötig.
Trotzdem ist es auch dann meistens nicht nötig, einen zweiten Anwalt für das gesamte Verfahren zu nehmen, was ja die Anwaltskosten insgesamt verdoppeln würde. Bei den meisten Gerichten ist es möglich, hierzu schnell einen Anwalt hinzuzuziehen, der gerade vor demselben Gerichtssaal auf seinen Termin wartet. In der Regel kostet das 100,- bis 150,- € "bar auf die Hand". Diese Möglichkeit sollte vorher mit uns besprochen werden.