Derjenige Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, aber noch Miete
zahlen muss, kann von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten vor
Ablauf des ersten Trennungsjahres nicht verlangen, dass die Wohnung
gekündigt wird. Während des ersten Trennungsjahres besteht
keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben. Anders ist es nur
dann, wenn bereits unzweifelhaft feststeht, dass die Ehe geschieden werden
wird. Und natürlich muss der ausgezogene Ehegatte auch dann nicht die
Wohnung weiter finanzieren, wenn der verbliebene Ehegatte einen neuen
Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen hat.
Spätestens dann, wenn die Scheidung eingereicht wurde, muss derjenige
Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, einer Kündigung zustimmen
- es sei denn, er will alleine die Wohnung weitermieten und der Vermieter
ist damit einverstanden.