Wie lange muss man Trennungsunterhalt zahlen?
Grundsätzlich wird Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Wie lange die Trennung berreits andauert, ist unwichtig. Deshalb ist auch dann weiterhin Trennungsunterhalt zu zahlen, wenn die Eheleute schon sehr lange getrennt leben.
In folgenden Fällen kann die Unterhaltspflicht aber schon früher enden:
1. Wenn das unterhaltsrelevante
Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr höher ist als das unterhaltsrelevante
Einkommen des Unterhaltsberechtigten
2. Wenn der unterhaltsberechtigte
Ehegatte arbeitspflichtig ist und durch
eigene Berufstätigkeit ein ebenso hohes unterhaltsrelevantes
Einkommen erzielen könnte wie der unterhaltspflichtige Ehegatte
3. Wenn
der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf
Dauer mit einem neuen Partner zusammenlebt.
4. Wenn der Unterhaltsanspruch
ausnahmsweise verwirkt ist.
Wie bereits ausgeführt endet die Pflicht
zur Zahlung von Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung. Das heißt
aber nicht unbedingt, dass damit die Unterhaltspflicht endgültig endet. In vielen
Fällen wird nach der Scheidung weiterhin Unterhalt geschuldet, und zwar
der nacheheliche Unterhalt.
Wenn sich nicht gerade mit der Scheidung die Einkommensverhältnisse geändert
haben, sind der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sogar meist
gleich hoch. Trotzdem sind nach der Rechtsprechung der Trennungsunterhalt und
der nacheheliche Unterhalt nicht identisch, sondern zwei verschiedene Tatbestände.
Das hat vor allem folgende Wirkung: Der
Unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte muss nach der Scheidung (erneut) gemahnt werden,
nun den nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Eine Mahnung, die vor der Scheidung
erfolgte, konnte nur den Trennungsunterhalt betreffen und wirkt nach der
Scheidung nicht weiter fort.
Beispiel: Die Eheleute leben getrennt, sind
aber noch nicht geschieden. Am 1. März mahnt die Ehefrau den Ehemann, Unterhalt
zu zahlen. Am 30. Juni wird die Ehe geschieden. Der Ehemann zahlt nur bis enschließlich
Juni Unterhalt, danach nicht mehr. Im September verlangt die Ex-Ehefrau
rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August. Hierauf hat
sie aber keinen Anspruch: die Mahnung vom 1.März betraf nur den Trennungsunterhalt.
Nach der Scheidung wurde der Ehemann nicht (erneut) ermahnt, nachehelichen Unterhalt
zu zahlen. Er muss daher
erst wieder Unterhalt ab der neuen Aufforderung im September zahlen. Die
Ehefrau hätte sofort nach der Scheidung erneut mahnen müssen.
Ähnliches gilt im Falle eines Urteils auf Zahlung von
Ehegattenunterhalt: Wird der Unterhaltspflichtige verurteilt, Trennungsunterhalt
zu zahlen, so gilt dieses Urteil nur bis zur Scheidung. Nach der
Scheidung muss er ausdrücklich zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt
aufgefordert werden. Wird dies unterlassen, so schuldet der Unterhaltspflichtige
für diesen Zeit keinen Unterhat.
Beispiel: Das Gericht hat den Ehemann
am 1.3. verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen. Am 30.6. wird die Ehe
geschieden. Danach zahlt der Ehemann keinen Unterhalt mehr. Im September
verlangt die Ex-Ehefrau rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli
und August. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch: das Urteil vom 1.3. betraf
nur den Trennungsunterhalt und gilt nicht für die Zeit nach der Scheidung.
Der Ehemann muss daher erst wieder Unterhalt ab der neuen Aufforderung im
September zahlen. Die Ehefrau hätte sofort nach der Scheidung erneut
mahnen müssen.