Wann muss ein unterhaltsberechtigter Ehegatte arbeiten gehen?

Grundsätzlich ist jeder Ehegatte verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf möglichst selbst zu bestreiten.  Verfügt er nicht über ausreichende anderweitige Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen), so muss er sich eine Arbeitsstelle suchen. Diese Arbeitspflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist durch das neue Unterhaltsrecht zum 1.1.2008 wesentlich verschärft worden.

Ausnahme von der Arbeitspflicht: Ein Ehegatte, der wegen einer Krankheit oder wegen seines Alters (z.B. wegen Erreichens des Rentenalters) nicht mehr arbeiten kann, muss selbstverständlich auch nicht arbeiten.


Beginn der Arbeitspflicht:

  1. Je nach Länge der Trennung:
    Während des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der zuvor nicht erwerbstätig war, i.d.R. keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wird bereits eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, so muss sie während des ersten Trennungsjahres nicht ausgeweitet werden.

    Allerdings kann es Ausnahmen geben: War die Ehe nur kurz und sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, dann kann die Erwerbspflicht auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres einsetzen. Allerdings kaum vor Ablauf von 6 Monaten seit der Trennung.

    Je länger die Trennung andauert, desto stärker wird die Arbeitspflicht. Mit zunehmender Trennungsdauer nähert sich der Umfang der Arbeitspflicht der Arbeitspflicht nach der Scheidung an (siehe nachfolgend 3.). Maßgeblich sind die persönlichen Verhältnisse wie berufliche Vorbildung, Betreuung der Kinder, Lebensalter, Zeitpunkt der letzten Berufstätigkeit, Dauer der Ehe. Bei einer 20jährigen Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist, ist für eine 53jährige Frau frühestens nach zwei Jahren nach der Trennung eine Verpflichtung zur Ausweitung der bisherigen Tätigkeit gegeben (OLG München FamRZ 2002,462).

    A
    b dem dritten Trennungsjahr muss der unterhaltsbegehrende Ehegatte regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch wenn die Ehe lange Zeit dauerte und er keiner Erwerbstätigkeit nachging.

    Spätestens nach der Scheidung ist der geschiedene Ehegatte grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, es sei denn er wäre wegen Kinderbetreuung (dazu sogleich unter Punkt 2.) oder aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht zu einer Berufstätigkeit in der Lage.
     
  2. Bei Kinderbetreuung:
    Betreut der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein oder mehrere Kinder, so muss er solange nicht erwerbstätig sein, solange das (jüngste) Kind nicht mindestens drei Jahre alt ist. Das gilt auch, wenn es sich um ein Kind handelt, dass der Ehegatte bereits mit in die Ehe gebracht hat.
    Ab dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes ist er aber grundsätzlich zu einer Vollzeit-Tätigkeit verpflichtet. Allerdings nur, soweit es die Kinderbetreuung zulässt. Bietet der Kindergarten auch eine Nachmittagsbetreuung an, so erweitert sich die Arbeitspflicht über eine Halbtagstätigket hinaus. Dasselbe gilt, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet (z.B. eine Offene Ganztagsgrundschule). Der betreffende Elternteil ist verpflichtet, solche Betreuungsangebote auch wahrzunehmen. Umgekehrt gilt: gibt es keine Möglichkeit, das Kind in eine Ganztagsbetreuung zu geben, dann entfällt auch die Pflicht zur Aufnahme einer Vollzeit-Tätigkeit.
    Ist das Kind aus besonderen Gründen besonders betreuungsbedürftig, z.B. wegen Krankheit, dann besteht ausnahmsweise keine Pflicht, das Kind in einen (Ganztags-)Kindergarten zu geben. Damit entfällt dann natürlich auch ganz oder teilweise die Pflicht zu einer Berufstätigkeit.

    Solange es um den Trennungsunterhalt geht, also um den Unterhalt bis zur Scheidung, gelten allerdings weniger strenge Regeln. So besteht beim Trennungsunterhalt keine Pflicht, sofort ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes in Vollzeit arbeiten zu gehen. Vielmehr kann beim Trennungsunterhalt zunächst einmal nur die Pflicht zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bzw. im Anschluss daran an eine Halbtagstätigkeit gerechtfertigt sein (OLG Düsseldorf FamRB 2010,35).
     
  3. Bei Aus- und Fortbildung:
    M
    acht der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Aus- oder Fortbildung oder eine Umschulung, gilt folgendes:

Hat der Ehegatte eigenes Erwerbseinkommen, obwohl er nach den vorstehenden Ausführungen gar nicht (oder jedenfalls nicht in diesem Umfang) erwerbstätig sein müsste, so stellt sich die Frage, wie diese sogenannten "überobligatorischen Einkünfte" bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Hierzu erfahren Sie Näheres im Kapitel "Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit"


Umfang der Arbeitspflicht:

Hat die Arbeitspflicht erst einmal zeitlich begonnen (siehe oben), dann ist der betreffende Ehegatte grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet. Findet er in seinem erlernten Beruf keine Stelle, so ist er verpflichtet, notfalls auch eine andere, weniger qualifizierte, aber noch angemessene Tätigkeit aufzunehmen.

Kann der Ehegatte keine Vollzeittätigkeit finden, so kann er verpflichtet sein, zusätzlich zu seiner Teilzeittätigkeit noch einen Nebenjob anzunehmen.

Hinsichtlich der Arbeitssuche verlangen die Gerichte, dass der betreffende Ehegatte im Durchschnitt täglich mindestens eine Bewerbung schreibt. Deshalb reicht es nicht aus, nur beim Arbeitsamt gemeldet zu sein. Vielmehr muss der Arbeitssuchende nachweislich mehrere Stunden täglich mit der Arbeitsplatzsuche verbringen.

Von dieser Pflicht, sofort eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen, gibt es folgende Ausnahmen:

  1. Bei Kinderbetreuung:

    Wie bereits oben erläutert beginnt die Erwerbspflicht frühestens mit dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes. Der Umfang der Erwerbspflicht - Teilzeit, Halbtags voder Vollzeit- richtet sich danach, wie lange tagsüber eine Kinderbetreuung sichergestellt ist. Geht der Kindergarten bzw. die Grundschule nur bis Mittags, so ist dm betreuenden Elternteil allenfalls ene Teilzeittätigkeit vormittags möglich.
    Bietet der Kindergarten auch eine Nachmittagsbetreuung an, so erweitert sich die Arbeitspflicht über eine Halbtagstätigket hinaus. Dasselbe gilt, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet (z.B. eine Offene Ganztagsgrundschule). Der betreffende Elternteil ist verpflichtet, solche Betreuungsangebote auch wahrzunehmen. Umgekehrt gilt: gibt es keine Möglichkeit, das Kind in eine Ganztagsbetreuung zu geben, dann entfällt auch die Pflicht zur Aufnahme einer Vollzeit-Tätigkeit.
    Ist das Kind aus besonderen Gründen besonders betreuungsbedürftig, z.B. wegen einer Krankheit, dann besteht ausnahmsweise keine Pflicht, das Kind in einen (Ganztags-)Kindergarten zu geben. Damit entfällt dann natürlich auch ganz oder teilweise die Pflicht zu einer Berufstätigkeit.

  2. Eine sichere, langjährige Halbtagsstelle muss nicht zugunsten eines unsicheren anderen Arbeitsplatzes aufgegeben werden, auch wenn der Verdienst an dem neuen Arbeitsplatz höher wäre.
     
  3. bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit:

    Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht länger als z.B. 5 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, muss natürlich keiner Vollzeittätigkeit nachgehen. Aber: Manchmal können Menschen, bei denen eine teilweise Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, noch nebenher einer leichten, sitzenden Tätigkeit nachgehen.
     
  4. bei sehr langen Ehen:

    Bei sehr langen Ehen (20 Jahre oder mehr), in denen ein Ehegatte nicht berufstätig war, ist es ihm oft nicht zumutbar, sofort eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. In diesem Fall kann es ausreichen, wenn er vorübergehend erst einmal nur eine Teilzeittätigkeit aufnimmt - quasi als Vorbereitung für die Vollzeittätigkeit.