Abzugsfähigkeit von
Versicherungsbeiträgen:
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Berufsunfähigkeitsversicherung: ja
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Hausratsversicherung: nein
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Kapital-Lebensversicherung:
a) bei Arbeitnehmern: nein, Ausnahmen: (1) die Lebensversicherung
bestand schon während der Ehe, (2) der Arbeitnehmer verdient
brutto mehr als die Beitragsbemessungsgrenze (West: 5.100,- Euro brutto
monatlich, Ost: 4.250,- Euro brutto monatlich, Stand 2004).
b) bei Selbständigen: ja bis zur Höhe von 20% des Einkommens, wenn
keine andere Altersvorsorge betrieben wird.
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private Rentenversicherung:
a) bei Selbständigen: ja
b) bei Angestellten: ja, wenn der Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
liegt
(West: 5.100,- Euro brutto monatlich, Ost: 4.250,- Euro brutto monatlich,
Stand 2004). -
Privathaftpflichtversicherung: nein
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Privatkrankenkasse: ja bei Selbständigen und bei
Beamten (Zusatzversicherung) Bei sonstigen Arbeitnehmern: ja, wenn die private
Zusatzkrankenversicherung bereits während der Ehe abgeschlossen
wurde. Ist das nicht der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt
werden, die ggfl. theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige
Betrag verringert sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz
oder teilweise erstattet.
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Rechtsschutzversicherung: nein
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Risikolebensversicherung: nein
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Sozialversicherung: ja
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Unfallversicherung: nein
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Zusatzversicherung zur Krankenversicherung: ja, wenn die private
Zusatzkrankenversicherung bereits während der Ehe abgeschlossen
wurde. Ist das nicht der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt
werden, die ggfl. theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige
Betrag verringert sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz
oder teilweise erstattet.
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