Die Berücksichtigung verbrauchsabhängiger Wohnnebenkosten bei der Unterhaltsberechnung:

Wie werden nach einer Trennung bzw. Scheidung die verbrauchsabhängigen Wohnnebenkosten (also die Kosten für Wasser, Gas, Strom usw.) bei der Unterhaltsberechnung berücklsichtigt?

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Der Unterhaltsberechtigte zahlt selbst die verbrauchsabhängigen Kosten für die von ihm bewohnte Wohnung:
    Der Unterhaltsberechtigte kann diese Kosten nicht von seinem etwaigen Einkommen abziehen. Er muss die Kosten aus seinem laufenden Einkommen bzw. seinem Unterhalt bestreiten.
  2. Der Unterhaltspflichtige zahlt die verbrauchsabhängigen Kosten seiner von ihm selbst bewohnten Wohnung:
    Auch der Unterhaltpflichtige kann seine eigenen Wohnkosten nicht von seinem Einkommen abziehen, denn es handelt sich um seine normalen Lebenshaltungskosten.
  3. Der Unterhaltspflichtige zahlt die verbrauchsabhängigen Kosten für eine Wohnung, in welcher nicht er selbst wohnt, sondern in welcher der oder die Unterhaltsberechtigten wohnen:
    Im Unterhalt, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss, ist bereits ein Teil für die verbrauchsabhängigen Kosten enthalten. Natürlich muss der Unterhaltspflichtige diese Kosten nicht doppelt zahlen - einmal direkt an den Vermieter bzw. die Stadtwerke und dann nochmal über den Unterhalt. Die "sauberste" Lösung besteht darin, dass die Kosten in Zukunft von demjenigen Ehegatten gezahlt werden, der in der Wohnung wohnt. Wenn das nicht geht und der Unterhaltspflichtige weiterhin diese Kosten ttragen muss, obwohl er gar nicht mehr uin der Wohnung wohnt, kann er diese Kosten in voller Höhe direkt vom Unterhalt abziehen. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten (z.B. Frau und Kindern) ist zu berücksichtigen, dass die verbrauchsabhängigen Kosten aufzuteilen sind, und zwar entfallen auf eine erwachsene Person 2 Teile und auf ein Kind jeweils ein Teil. Wohnt also z.B. die Ehefrau mit einem Kind in der Wohnung, so sind zwischen ihnen die Kosten im Verhältnis 2:1 aufzuteilen, der Unterhalt des Kindes kann also nur um 1/3 der verbrauchsabhängigen Kosten gekürzt werden. Bei einem Erwachsenen und zwei Kindern ist das Verhältnis 2:1:1, hier ist also eine Kürzung pro Kind um 1/4 der Kosten möglich, usw.