Wie wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsprozess durchgeführt?
Der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung grundsätzlich automatisch mitgeregelt. Man braucht also nicht extra einen Antrag zu stellen.
Ausnahme: dauerte die Ehe nicht länger als drei Jahre, so findet kein automatischer Versorgungsausgleich statt. Wenn einer der beiden Eheleute will, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird (oder wenn beide Eheleute dies wollen), so muss beim Familiengericht ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden. Die Ehedauer wird berechnet vom Tag der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Wann die Trennung erfolgte, spielt keine Rolle.
Beispiel 1: Die Eheleute haben am 20.9.2008 geheiratet. Der Ehemann reicht im März 2011 die Scheidung ein. Da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte, muss kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Der Ehemann oder die Ehefrau können aber beabtragen, dass trotzdem ein Versorgungsausgleich durchgweführt wird.
Beispiel 2: Die Eheleute haben am 1.5.2006 geheiratet. Am 2.3.2009 trennen sie sich. Im März 2011 reicht der Ehemann die Scheidung ein. In diesem Fall haben die Eheeute zwar weniger als drei Jahre zusammengelebt. Darauf kommt es aber nicht an. Die Ehe dauerte von Mai 2006 bis März 2011, also fast 5 Jahre. Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Eventuell können die Eheleute aber trotzdem auf den Versorgungsausgleich verzichten.
Das Gericht schickt beiden Eheleuten Fragebögen zu, in denen sie angeben müssen, welche Versicherungen bestehen (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Rentenversicherung usw.), welche Versicherungsnummer vergeben wurde, wann zuletzt ein Beitrag gezahlt wurde und ähnliches mehr. Diese Formulare müssen in dreifacher Ausfertigung dem Gericht zurückgesandt werden.
Reicht einer der Ehegatten die Formulare nicht zurück und verzögert er dadurch den Scheidungsprozess, so kann das Gericht ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen.
Das Gericht fordert dann bei den Trägern der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, Betriebsrente, Zusatzversorgungskasse, Landesversorgungsamt, Versorgungswerk etc.) Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften ein. Diese Auskünfte werden den Eheleuten zugesandt, damit diese sie prüfen und ggf. Stellung dazu nehmen können.
Im Scheidungstermin wird dann der Ausgleich vorgenommen. Siehe hierzu das Kapitel "Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?".
Grundsätzlich kann die Ehe erst geschieden werden, wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Das Scheidungsverfahren kann deshalb erheblich verzögert werden, wenn z.B. einer der Ehegatten die Formulare nicht ausfüllt oder wenn es Probleme bei der Rentenversicherung gibt (letzteres kann z.B. der Fall sein, wenn Rückfragen nötig sind, weil Versicherungszeiten fehlen). Das Gericht kann abe r den Versorgungsausgleich abtrennen und die Scheidung vorab ohne Versorgungsausgleich durchführen, wenn das Verfahren bereits seit drei Monaten läuft und die Eheleute alle ihre Aufgben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich erfüllt haben - mit anderen Worten, wenn es ausschließlich an den Rentenversicherungen liegt, dass die Berechnungen noch einige Zeit dauern. Der Versorgungsausgleich wird dann nach der Scheidung nachgeholt, sobald alle Rentenberechnungen vorliegen.