Was genau ist der Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass die während der Ehe angesparten Renten zwischen den Eheleuten geteilt werden.

Die meisten Eheleute haben eine Altersvorsorge, manchmal auch mehrere. Wer als abhängig Beschäftigter tätig ist, zahlt in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben gibt es oft Betriebsrenten oder Zusatzrenten.
Beamte, Richter, Soldaten, Berufspolitiker haben Anspruch auf eine Pension. Oft gibt es auch hier noch Zusatzversicherungen.

Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) sind meist ein einem berufsständischen Versorgungswerk rentenversichert.
Danaben gibt es auch private Rentenversicherungen, die z.B. von Selbständigen abgeschlossen werden.
Auch die "Riesterrente" ist eine Altersvorsorge, die im Versorgungsausgleich ausgeglichen wird.

Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits vor dem Eintritt ins Rentenalter sogenannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich meist danach, wieviel Beiträge man bisher eingezahlt hat. Bei Beamten hängt die Höhe der Anwartschaften außerdem vom Dienstzeitalter ab.

Diese Rentenanwartschaften können nun bei den Ehegatten unterschiedlich hoch sein. Das ist sogar fast immer der Fall. Oft haben z.B. Frauen geringere Anwartschaften, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge betrieben oder im Einverständnis mit dem Ehemann den Haushalt geführt haben oder aus anderen Gründen. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn nur einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.

§ 1587 BGB sieht nun vor, dass diese unterschiedlichen Anwartschaften bei einer Scheidung ausgeglichen werden ("Versorgungsausgleich"). Kurz gesagt wird jede während der Ehe angesparte Rente zur Hälfte mit dem anderen Ehegatten geteilt.

Der Versorgungsausgleich kann grundsätzlich im beiderseitigen Einvernehmen ausgeschlossen werden.