Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Ganz einfach: Bei jeder Rentenversicherung der beiden Eheleute wird der Ehezeitanteil berechnet. Das Gericht entscheidet dann, dass von jeder Rente die Hälfte des Betrags, der während der Ehe angespart wurde, bei der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen werden muss.

Vereinfacht dargestellt sieht der Versorgungsausgleich folgendermaßen aus: Angenommen, der Ehemann hat während der Ehe Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung Höhe von 450,- Euro erworben, außerdem eine Betriebsrente von 100,- Euro. Die Ehefrau hat lediglich eine gesetzliche Rente in Höhe von 300,- Euro (Ehezeitanteil).   Das Gericht entscheidet nun, dass der Ehemann von seiner gesetzlichen Rente 225,- Euo an seine Frau abgeben muss, außerdem von seiner Betriebsrente 50,- Euro. Im Gegenzug muss die Ehefrau von ihrer gesetzlichen Rente 150,- Euro an den Ehemann abgeben.

Bei diesen Ausgleichsbeträgen handelt es sich nicht etwa um Beträge, die die Ehegatten selbst an den anderen Ehegatten auszahlen müssten. Vielmehr werden nur die Rentenrechte übertragen, was sich erst im Rentenalter bemerkbar macht. In unserem Fall erhält der Ehemann im Alter 225,- Euro weniger gesetzlioche Rente und 50,- Euro weniger Betriebsrente. Diese Beträge erhält die Frau, aber erst, wenn sie selber "in Rente geht". Ihre Rente erhöht sich also um die Ausgleichsbeträge.  Im Gegenzug verringert sich ihre Rente um die an den Ehemann auszugleichenden 150,- Euro, die beim Ehemann wiederum zu einer Erhöhung seiner Rente um 150,- Euro führen.