Gerichtszuständigkeit in Unterhaltssachen:

Für Unterhaltssachen sind die Familiengerichte zuständig, § 621 Abs. 1 BGB. Dabei handelt es sich um besondere Abteilungen der Amtsgerichte.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Regeln: Wird der Unterhaltsanspruch im Scheidungsverfahren geltend gemacht, so kommt es auf die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren an. Scheidungs- und Unterhaltsprozess bilden dann eine Einheit. Ist eine Scheidung bei Gericht anhängig, soll der Unterhalt aber in einem getrennten Verfahren geltend gemacht werden (z.B. beim Trennungsunterhalt), so ist dasjenige Amtsgericht zuständig, bei welchem die Scheidung anhängig ist, § 621 Abs. 2 BGB. In allen anderen Fällen ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Unterhaltsschuldner seinen allgemeinen Wohnsitz hat. Ist bei einem Gericht ein Verfahren wegen Kindesunterhalt anhängig, dann kann bei diesem Gericht auch eine Klage auf Ehegattenunterhalt erhoben werden, § 642 Abs. 3 ZPO.

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