Das Titulierungsinteresse trotz pünktlicher Unterhaltszahlung
Auch wenn der Unterhaltschuldner immer pünktlich und vollständig zahlt, bejaht die Rechtsprechung ein sogenanntes Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltsberechtigte kann verlangen, dass der Unterhaltspflichtige einen vollstreckbaren Titel über den Unterhalt schafft. Es kommen folgende Titel in Betracht:
1. Jugendamtsurkunde (nur für Kindesunterhalt)
2. notarielle Urkunde
3. für vollstreckbar erklärter Anwaltsvergleich.
Nr. 1 ist kostenlos. Für den Ehegattenunterhalt empfiehlt sich eine notarielle Urkunde. Wer die Kosten dafür zu tragen hat, ist umstritten: ein Teil der Gerichte verpflichtet den Unterhaltsberechtigten zu zahlen, ein anderer Teil der Gerichte lässt den Unterhaltspflichtigen auch die Kosten der Titulierung zahlen.
Zahlt der Unterhaltspflichtige immer pünktlich den vollen Betrag, so hat der Unterhaltsberechtigte eigentlich keinen Grund, auf Unterhalt zu klagen. Er kann indes verlangen, dass einer der o.a. Titel geschaffen wird. Zu diesem Zweck muss er den Unterhaltspflichtigen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Titel vorzulegen. Erst wenn der Unterhaltsschuldner dieser Aufforderung nicht nachkommt, darf der Unterhaltsberechtigte klagen. Er klagt dann aber nicht etwa auf die Erstellung eines Titels, sondern er klagt "ganz normal" auf Zahlung des Unterhalts. Das Urteil, womit der Schuldner zur Zahlung des Unterhalts verurteilt wird, stellt nämlich bereits einen Titel dar.
Wenn der Unterhaltspflichtige immer pünktlich den vollen Unterhalt zahlt, der Unterhaltsberechtigte aber trotzdem diesen Unterhalt einklagt, ohne zuvor die Gelegenheit gegeben zu haben, dass der Unterhaltspflichtige einen aussergerichtlichen Titel schafft, dann muss der Unterhaltsschuldner die Klage sofort anerkennen und gleichzeitig erklären, dass er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. In diesem Fall wird das Gericht nämlich die Prozesskosten dem Unterhaltsberechtigten auferlegen.
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