Sonderbedarf beim Kindesunterhalt:

1. Was ist Sonderbedarf?
2. Einzelfälle: Sonderbedarf ja oder nein?
3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?
4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf


1. Was ist Sonderbedarf?

In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann.


2. Einzelfälle: Sonderbedarf ja oder nein?

Die folgende Auflistung soll einen Überblick über die einzelnen Fallgestaltungen geben. Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich.

Arztkosten

wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet

Betreuungskosten

ja

Brillenkosten

nein

Familienfeiern

nein

Internatskosten

sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten

Kindergartenbeitrag

Die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch stellen keinen Sonderbedarf dar, sie müssen aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden. Besucht das Kind länger als nur halbtags den Kindergarten, dann stellen die weitergehenden Kosten Sonderbedarf dar. 

Klassenfahrt

die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten

Kleidung

nein

Kommunion/Konfirmation

sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen "nein" (siehe die Anmerkung unten)

Lernmittel

nein

Möbel

nein

Musikausbildung

nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie

Musikinstrument

nein

Nachhilfe

ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum

Pivatschule

nein

Prozesskosten

ja

Säuglingserstausstattung

ja

Schüleraustausch

sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten

Sport

nein

Umzugskosten

ja

Urlaubskosten

nein

Zahnarztkosten

ja

Anmerkung: Bei Internatskosten, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch und ähnlichen Kosten lehnen die meisten Gerichte einen Sonderbedarf ab, weil solche Kosten nicht "unvorhersehbar" sind. Andere Gerichte unterscheiden danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 4) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist. Denn dann ist es schwerer bis unmöglich, den zusätzlichen Bedarf aus dem Unterhalt anzusparen.


3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?

Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig (also nicht nur wie beim Tabellenunterhalt der getrennt lebende Elternteil). Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt - es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte bzw. keine Nettoeinkünfte über 840,- Euro.

Die Kosten werden auf beide Elternteile wie folgt verteilt: Zunächst wird für jeden Elternteil ein Einsatzbetrag ermittelt. Hierzu wird von seinem Einkommen der Selbstbehalt von 840,- Euro abgezogen. Die dann bei beiden Eltern verbleibenden Beträge werden zueinander in Verhältnis gesetzt.
Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2002): der Sonderbedarf beträgt 200,- Euro. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500,- Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000,- Euro. Zieht man bei beiden jeweils den Selbstbehalt von 840,- Euro ab, so bleiben beim Vater 660,- Euro übrig, bei der Mutter 160,- Euro. Zusammengerechnet ergeben die beiden Resteinkommen den Betrag von 820,- Euro. Der Vater hat also zu tragen 660/820 x 200,- Euro = 161,- Euro, die Mutter 160/820 x 200,- Euro = 39,- Euro.


4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf:

Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 BGB.