Sonderbedarf beim Kindesunterhalt:
1. Was ist Sonderbedarf?
2. Einzelfälle: Sonderbedarf ja oder nein?
3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?
4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf
In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann.
2. Einzelfälle:
Sonderbedarf ja oder nein?
Die folgende Auflistung soll einen Überblick über die einzelnen Fallgestaltungen geben. Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich.
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Arztkosten |
wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet |
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Betreuungskosten |
ja |
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Brillenkosten |
nein |
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Familienfeiern |
nein |
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Internatskosten |
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten |
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Kindergartenbeitrag |
Die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch stellen keinen Sonderbedarf dar, sie müssen aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden. Besucht das Kind länger als nur halbtags den Kindergarten, dann stellen die weitergehenden Kosten Sonderbedarf dar. |
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Klassenfahrt |
die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten |
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Kleidung |
nein |
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Kommunion/Konfirmation |
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen "nein" (siehe die Anmerkung unten) |
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Lernmittel |
nein |
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Möbel |
nein |
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Musikausbildung |
nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie |
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Musikinstrument |
nein |
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Nachhilfe |
ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum |
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Pivatschule |
nein |
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Prozesskosten |
ja |
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Säuglingserstausstattung |
ja |
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Schüleraustausch |
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten |
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Sport |
nein |
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Umzugskosten |
ja |
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Urlaubskosten |
nein |
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Zahnarztkosten |
ja |
Anmerkung: Bei Internatskosten, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch
und ähnlichen Kosten lehnen die meisten Gerichte einen Sonderbedarf ab, weil
solche Kosten nicht "unvorhersehbar" sind. Andere Gerichte unterscheiden danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der
unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 4) gezahlt
wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer
der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann
liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist. Denn
dann ist es schwerer bis unmöglich, den zusätzlichen Bedarf aus dem Unterhalt
anzusparen.
3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?
Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig (also nicht nur wie beim Tabellenunterhalt der getrennt lebende Elternteil). Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt - es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte bzw. keine Nettoeinkünfte über 840,- Euro.
Die Kosten werden auf beide Elternteile wie folgt verteilt: Zunächst
wird für jeden Elternteil ein Einsatzbetrag ermittelt. Hierzu wird von
seinem Einkommen der Selbstbehalt von 840,- Euro abgezogen. Die dann bei
beiden Eltern verbleibenden Beträge werden zueinander in Verhältnis
gesetzt.
Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2002): der Sonderbedarf
beträgt 200,- Euro. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500,-
Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000,- Euro. Zieht man bei
beiden jeweils den Selbstbehalt von 840,- Euro ab, so bleiben beim Vater 660,- Euro übrig,
bei der Mutter 160,- Euro. Zusammengerechnet ergeben die beiden Resteinkommen
den Betrag von 820,- Euro. Der Vater hat also zu tragen
660/820 x 200,- Euro = 161,- Euro, die Mutter 160/820 x 200,- Euro = 39,-
Euro.
4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf:
Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 BGB.