Zur Abzugsfähigkeit von Schulden bei der Ermittlung
des unterhaltsrelevanten Einkommens:
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Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis
mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden, sind absetzbar. Gleiches gilt
für Schulden, die bereits aus der Zeit vor der Ehe stammen.
Übernimmt bei einem gemeinsamen Kredit ein Ehegatte auch den Anteil
des anderen Ehegatten, so kann er diese Zahlungen nur dann mit dem Unterhalt
verrechnen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte damit einverstanden
ist.
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zieht ein Ehepartner aus der Ehewohnung aus, muss er aber weiterhin
bis zum Kündigungszeitpunkt bzw. bis zum Ablauf des Trennungsjahres
die Miete zahlen, so kann er den tatsächlich monatlich gezahlten Betrag
abziehen.
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nacheheliche Schulden können beim Ehegattenunterhalt
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen: notwendige,
unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung;
Kosten der Berufsausbildung.
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beim Kindesunterhalt gilt: Es gibt keinen Grundsatz,
wonach Kindesunterhalt sonstigen Schulden vorgehen würde. Schulden,
die bereits während des Zusammenlebens der Eltern gemacht wurden, sind
abziehbar, solange wenigstens der Mindestunerhalt (unterster Satz der
Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist. Erst recht gilt dies für
Schulden, die vor Geburt des Kindes gemacht wurden (z.B. BAföG-Schulden,
Schulden der Wohnungseinrichtung). Bei später eingegangenen Schulden
kommt es auf den Grund der Verbindlichkeit an. Schulden für reine
Luxuszwecke (teures Auto, Reitpferd, Weltreise u.ä.) sind nicht abziehbar.
Schulden, die der Vermögensbildung dienen, sind ebenfalls nicht absetzbar.
Schulden für Wohnungseigentum sind absetzbar, wenn die Kinder ebenfalls
in der Wohnung wohnen. Soweit eine Schuld grundsätzlich anerkannt wird,
müssen die monatlichen Raten in einem vernünftigen Verhältnis
zum monatlichen Einkommen liegen.
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Kreditraten für ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame
Eigentumswohnung: Hier muss je nach Einzelfall unterschieden werden.
Steht die Immobilie im Alleineigentum eines der Ehegatten, so können
bis zur Scheidung die Kreditraten vom Einkommen abgezogen werden, wenn es
sich um die frühere Ehewohnung handelt. Wohnt der Ehegatte aber weiterhin
in der Wohnung, so muss er sich auf der anderen Seite fiktive Einkünfte
wegen mietfreien Wohnens anrechnen
lassen. Nach der Scheidung muss die Immobilie ggf. verkauft werden, jedenfalls
können ab diesem Zeitpunkt keine Kreditzahlungen mehr geltend gemacht
werden.
Sind die Ehegatten Miteigentümer, so ändert das grundsätzlich
nichts an der soeben dargestellten Regelung. Bis zur Scheidung muss keiner
der Ehegatten einem Verkauf zustimmen. Hatte während der Ehe der
alleinverdienende Ehegatte die Belastungen allein getragen, so gilt dies
nach der Trennung weiterhin bis zur Scheidung. Wohnt nach der Trennung ein
Ehegatte allein in der Wohnung / dem Haus, so muss er dem anderen Ehegatten
grundsätzlich eine angemessene Miete bzgl. dessen Hälfte
bezahlen.
Übernimmt bei einem gemeinsamen Kredit ein Ehegatte auch den Anteil
des anderen Ehegatten, so kann er diese Zahlungen nur dann mit dem Unterhalt
verrechnen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte damit einverstanden
ist.
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Kreditraten für nach der Trennung/Scheidung erworbene Immobilie:
sind nicht absetzbar, da Mietzahlungen auch nicht absetzbar wären. Solange
Kreditraten zu zahlen sind, ist aber andererseits eine Abschreibung (z.B.
§ 10 e - Abschreibung) auch nicht einkommenserhöhend zu
berücksichtigen.
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Unterhaltszahlungen an (weitere) Kinder: Beim Kindesunterhalt sind
alle Kinder gleichberechtigt, auch die "neuen" Kinder aus einer neuen Beziehung.
Beim Ehegattenunterhalt gilt: Vorweg abziehbar sind Unterhaltszahlungen an
gemeinsame Kinder. Unterhalt für ein neues Kind aus einer neuen Beziehung
ist nicht vorweg abziehbar, vielmehr sind der alte Ehegatte und die neuen
Kinder insoweit gleichberechtigt, müssen sich den (übrigbleibenden)
Unterhalt also teilen. Unterhalt an ein Kind aus einer früheren Ehe
oder an ein nichteheliches Kind ist beim Ehegattenunterhalt absetzbar, wenn
dieser Unterhalt bereits während der Ehezeit gezahlt wurde.
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Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner: Die
Unterhaltspflicht gegenüber einem neuem Ehepartner kann nicht
einkommensmindernd geltend gemacht werden. Der "alte" Ehegatte und der "neue"
Ehegatte müssen sich den Unterhalt allerdings teilen. Ausnahme:
Erhällt der frühere Ehegatte Unterhalt wegen Kindesbetreuung oder
bestand eine lange Ehezeit (15 Jahre und mehr), so hat der "alte" Ehegatte
Vorrang vor dem neuen, § 1582 BGB.
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Vermögensbildung: Ausgaben zur Vermögensbildung können
nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.