Scheidung, Unterhalt und Steuern:

  1. Ab wann müssen die Steuerklassen geändert werden?
  2. Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten
  3. Kindergeld und Kinderfreibetrag
  4. Auswirkung der Steuerlast auf die Unterhaltspflicht
  5. Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung
  6. Aufteilung von Steuerrückerstattungen zwischen den Eheleuten  
  7. Abzug von Anwalts- und Gerichtskosten bei der Steuererklärung


1. Ab wann müssen die Steuerklassen geändert werden?

Eine bestimmte Steuerklasse besitzt man immer für ein volles Kalenderjahr. Zwar kann man mitten im Jahr die Steuerklasse wechseln, die gilt dann aber immer rückwirkend seit dem 1. Januer des betreffenden Jahres.

Nach einer Trennung muss man die Steuerklasse zum Beginn des nächsten Kalenderjahres ändern. Die neue Steuerklasse muss man also immer ab dem 1. Januar haben, der auf die Trennung folgt.

Beispiele:

Diese Beispiele zeigen, dass es immer nur auf die Kalenderjahre ankommt: war in einem Kalenderjahr die Trennung, so muss ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse geändert werden.

Die Beispiele zeigen auch: es kommt nicht darauf an, wie lange die Eheleute bereits getrennt leben. Es ist nicht etwa so, dass man die Steuerklasse erst nach dem ersten Trennungsjahr oder gar erst bei der Scheidung ändern müsste.

Schließlich zeigen die Beispiele: es ist unter steuerlichen Aspekten nachteilig, sich zum Jahresende zu trennen. So müssen die Eheleute im zweiten Beispiel die Steuerklasse zum 1.1.2008 ändern, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst drei Tage getrennt leben. Hätten sie sich mit der Trennung noch ein paar Tage Zeit gelassen, dann hätten sie noch das gesamte Jahr 2008 die alten Steuerklassen behalten können (siehe drittes Beispiel).

Bitte lesen Sie in diesem Zusammenhang unbedingt auch das Kapitel "Wie beweise ich das Trennungsdatum?"

TIP: Bei einer einverständlichen Scheidung reicht es völlig aus, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben. Eine längere Trennungsdauer macht den Scheidungsprozess weder einfacher noch billiger. Trotzdem glauben Eheleute mitunter, es würde das Scheidungsverfahren beschleunigen, wenn sie eine längere Trennungsdauer angeben. Das kann aber zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.
Beispiel: Die Eheleute leben seit dem 10.8.2007 getrennt. Am 10.8.2008 reichen sie die Scheidung ein. Weil sie irrigerweise glauben, dies wäre vorteilhaft, geben sie im Scheidungsverfahren an, schon seit dem 10.8.2005 getrennt zu leben. Würde dieser frühe Trennungszeitpunkt aber tatsächlich zutreffen, so müssten beide Ehekeute schon seit dem 1.1.2006 die neuen Steuerklassen haben. Es droht beiden Eheleuten also eine Steuernachzahlung für zwei volle Kalenderjahre.


Leben die Eheleute dauernd getrennt - also ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Trennung folgt - , so können sie nicht mehr gemeinsam veranlagt werden. Sie werden dann beide nach Steuerklasse I besteuert. Falls mindestens ein Kind im Haushalt eines Ehegatten angemeldet ist, wird dieser Ehegatte nach Steuerklasse II besteuert.

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2. Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten:

Ehegatten werden auf Antrag gemeinsam veranlagt (§ 26b EStG). Dies führt dazu, dass sie zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen, als dies bei getrennter Veranlagung der Fall wäre. Denn bei gemeinsamer Veranlagung wird die gemeinsame Einkommenssteuer nicht nach der normalen Grundtabelle, sondern nach der günstigeren Splittingtabelle berechnet. Bei der Splittingtabelle wird das gemeinsame Einkommen halbiert, daraus die Steuerlast errechnet und diese einfach verdoppelt. Wegen der Progression der Steuersätze ist dies günstiger als eine "normale" Besteuerung nach dem Gesamteinkommen. Ehegatten werden normalerweise nach den Steuerklassen III/V besteuert. Sie können aber auch eine Besteuerung nach den Steuerklassen IV/IV wählen. An der insgesamt für das Jahr zu zahlenden Steuer ändert dies nichts (siehe oben Punkt 1), lediglich an den Vorauszahlungen.

Die gemeinsame Veranlagung ist aber nur möglich bei Ehegatten, die
- zusammen leben         oder
- sich erst im laufenden Kalenderjahr getrennt haben.

Wichtig: Trennen sie sich erst während des Jahres, so können sie weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und weiterhin die Steuerklassen III/V behalten. Beispiel: Die Eheleute haben sich am 5.2. 2005 getrennt. Sie können für das ganze Jahr 2005 die gemeinsame Veranlagung wählen. Dasselbe gilt, wenn sie sich erst am 5.12.2005 trennen. Es macht also für die Steuer gar keinen Unterschied, wann genau während des Kalenderjahres man sich trennt. Haben sich die Ehegatten aber schon im Jahre 2004 getrennt (ganz egal an welchem Tag des Jahres), dann können sie sich nur noch für 2004, aber nicht mehr für 2005 gemeinsam veranlagen lassen. Sie werden dann im Jahr, das auf die Trennung folgt, beide nach Steuerklasse I versteuert. Falls Kinder im Haushalt eines Ehegatten leben, wird dieser nach Steuerklasse II besteuert.

Ist ein Ehegatte verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen? Ja, wenn der andere Ehegatte zusagt, ihm die Steuernachteile zu ersetzen. Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich im Laufe des Jahres 2005. Bisher hatte der Ehemann Steuerklasse III, die Ehefrau Steuerklasse V. Die Ehefrau beantragt beim Finanzamt nun für das Jahr 2005 getrennte Veranlagung. Auf Verlangen ihres Mannes muss sie aber einer gemeinsamen Veranlagung zustimmen. Der Ehemann ist im Gegenzug verpflichtet, ihr etwaige Steuernachteile zu ersetzen. Würde die Ehefrau also z.B. bei getrennter Veranlagung eine Steuererstattung bekommen, und fällt diese bei gemeinsamer Veranlagung weg, dann muss der Ehemann ihr diesen Betrag auszahlen. In der Regel steht sich der Ehemann aber trotzdem besser als bei getrennter Veranlagung.

Der Steuernachteil, den der andere Ehegatte bei gemeinsamer Veranlagung erstatten muss, kann aber erst für die Zeit ab der Trennung geltend gemacht werden. Beispiel: Die Eheleute trennen sich zum 31. Juli eines Jahres. Die Ehefrau verdient weniger als der Ehemann. Wenn die Frau einer gemeinsamen Veranlagung für dieses Jahr zustimmt, kann sie vom Mann nur Ersatz ihres Steuernachteils für die Zeit ab dem 1. August verlangen. Für die Zeit davor hat sie keinen Nachteil erlitten. Zwar muss sie für diese Zeit höhere Steuern zahlen als bei getrennter Veranlagung. Dafür hat sie von dieser Regelung aber auch profitiert: sie hat nämlich, solange die Eheleute noch zusammen lebten, zumindest indirekt auch vom höheren Nettoeinkommen ihres Mannes profitiert.

Da es bei diesem Punkt immer wieder Streit gibt, hier noch zwei Gerichtsentscheidungen:
- Der Ehegatte ist auch dann verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, wenn sein eigener Steuerbescheid für das betreffende Jahr bereits rechtskräftig geworden ist (BGH NJW 2002,2319)
- Verletzt der Ehegatte seine Pflicht, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, so ist er dem anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig, wenn dieser dadurch einen steuerlichen Nachteil hat (BGH FamRZ 1977,38).

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3. Kindergeld und Kinderfreibetrag:

Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist. Kindergeld gibt es für
- minderjährige Kinder,
- für arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ,
- für Kinder die noch in der Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
- für Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs finden Sie im Kapitel "Kindergeld".

Da das Kindergeld beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zusteht, muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält, dem anderen Elternteil die Hälfte abgeben, § 1612 b Abs. 1 BGB. Wird diese Hälfte des Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt verrechnet, so verringert sich dadurch der zu zahlende Kindesunterhalt. Beispiel: Der Vater muss laut Tabelle 384,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Die Mutter erhält 154,- Euro Kindergeld, wovon sie dem Vater die Hälfte, also 77,- Euro abgeben muss. Verrechnet man diese Beträge, so muss der Vater nur noch 313,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Achtung: Nach der Neuregelung des Kindesunterhalts kann der Vater aber nur dann den vollen Betrag von 77,- Euro abziehen, wenn er mindestens Unterhalt nach Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle zahlt. Zahlt er nur nach einer niedrigeren Stufe Unterhalt, dann kann er nur noch einen Teil des Kindergeldes abziehen, der von Stufe zu Stufe verschieden ist. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Kapitel "Kindergeld".

Zur Behandlung des Kindergeldes im sogenanten Mangelfall  (wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt zu zahlen) siehe hier.

Das Kindergeld dient der Entlastung der Eltern für die finanziellen Aufwendungen der Kindererziehung. Dasselbe Ziel verfolgt der Kinderfreibetrag. Eltern, die zusammenleben, steht pro Kind ein Kinderfreibetrag von 304,- Euro monatlich = 3.648,- Euro jährlich zu. Getrennt lebende Eltern erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, jeder pro Kind einen Kinderfreibetrag von 154,- Euro monatlich = 1.824,- Euro jährlich.
Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen Kinderfreibetrag hat, ist nicht mehr möglich (§ 32 Abs. 6 EStG)
.
Das Verhältnis von Kindergeld zum Kinderfreibetrag ist folgendes: Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Während des Jahres wird i.d.R. erstmal Kindergeld gezahlt, und zwar derzeit 154,- Euro monatlich für das erste, zweite und dritte Kind, 179,- Euro ab dem vierten Kind. Das ergibt bei einem Kind im Jahr 1.824,- Euro bzw. (beim vierten Kind) 2.148,- Euro. Das Kindergeld steht je zur Hälfte beiden Elternteilen zu (s.o.). Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt dann bei der Steuererklärung aus, ob der Steuerpflichtige mehr als der ihm zustehenden Hälfte des Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht. Im Ergebnis findet also eine Verrechnung statt.
In der Regel ist es ab einem zu versteuernden Einkommenvon ca. 50.000,- Euro günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen, als das Kindergeld. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er nachträglich den Kinderfreibetrag. Natürlich müsste er in diesem Fall eigentlich das Kindergeld wieder zurückzahlen; der Einfachheit halber wird es aber dann mit der Steuer verrechnet.

Obwohl der Kinderfreibetrag erst nachträglich gewährt wird, kann man einen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen. Das hat aber nicht etwa zur Folge, dass man weniger Einkommenssteuer vorauszahlen müsste. Die Eintragung des Kinderfreibetrags wirkt sich nur so aus, dass weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag gezahlt werden müssen.

Für andere kinderbezogene Einkommensanteile (z.B. Kinderzulage) gilt: grundsätzlich werden sie nicht wie das Kindergeld behandelt, d.h. sie werden als normales Einkommen gezählt und werden nicht mit dem anderen Elternteil geteilt. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn eine Kinderzulage o.ä. an Stelle des Kindergeld gezahlt wird, wenn es also zusätzlich kein Kindergeld gibt. Dann wird diese Zulage genauso behandelt wie oben für das Kindergeld beschrieben.

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4. Auswirkung der Steuerlast auf die Unterhaltspflicht:

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens werden die Steuern vom Einkommen abgezogen. Grundsätzlich ist vom tatsächlichen Nettoverdienst auszugehen, d.h. dass grundsätzlich (nur) die tatsächlich gezahlten Steuern vom Einkommen abgezogen werden können. Es gibt allerdings Ausnahmen:

Da sich die Höhe der Unterhaltspflicht danach richtet, welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete während der Zeit, für die Unterhalt verlangt wird, tatsächlich hat, sind unmittelbar bevorstehende Änderungen der Steuerklasse bereits zu berücksichtigen. Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater eines 5-jährigen Kindes hatte vor der Scheidung ein Nettoeinkommen von 2.100,- Euro, er zahlte Steuern nach Lohnsteuerklasse III. Nach der Scheidung wird er in Steuerklasse I versteuert. Wird Kindesunterhalt geltend gemacht, so ist zu berechnen, wie hoch das Einkommen des Vaters demnächst unter Zugrundelegung der veränderten Steuerklasse sein wird. Da das Einkommen dann unter 2.100,- Euro sein wird, rutscht der Vater in eine niedrigere Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle. Entsprechendes gilt natürlich für den Ehegattenunterhalt.

Steuerrückzahlungen sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar für das Jahr, in welchem die Erstattung erfolgt. Beispiel: Der Unterhaltspflichtige erhält 2005 eine Steuerrückerstattung, und zwar für das Jahr 2004. Diese Steuererstattung ist bei der Einkommensberechnung für 2005 zu berücksichtigen (hinzuzurechnen), nicht etwa für 2004 (Zuflussprinzip).

Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, so darf er in der neuen Ehe nicht die Steuerklasse V wählen, sondern muss sich mit dem neuen Ehegatten auf die Steuerklassen IV/IV einigen. Dadurch muss er aber im Ergebnis nicht mehr Steuern zahlen, sondern nur höhere Vorauszahlungen leisten. Er kann trotz der Steuerklassenwahl IV/IV eine gemeinsame Veranlagung mit dem neuen Ehepartner wählen und erhält so ggf. nach der Steuererklärung im kommenden Jahr eine Steuererstattung.

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5. Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung:

Unterhaltszahlungen können auf verschieden Weise die Steuerschuld verringern:

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6. Aufteilung der Steuererstattung zwischen den Ehegatten:

Werden Ehegatten gemeinsam veranlagt und haben beide Einkommenssteuer gezahlt, so stellt sich die Frage, wie eine Steuerrückerstattung zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist.

Die genaue Aufteilung kann im Einzelfall eigentlich nur ein Steuerberater errechnen, denn es sind recht komplizierte steuerrechtliche Erwägungen nötig. Hier kann nur das Grundprinzip erläutert werden:

Zunächst einmal ist für jeden Ehegatten getrennt das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Sodann wird errechnet, wieviel Steuern jeder Ehegatte bei getrennter Veranlagung zu zahlen hätte. Man erhält so z.B. das Ergebnis, dass - bei getrennter Veranlagung - der Ehemann 8.000,- € und die Ehefrau 4.000,- € Einkommenssteuer zu zahlen hätte. Man ermittelt dann den Anteil des einzelnen Ehegatten an der fiktiven Gesamtsteuerschuld von 12.000,- €. In unserem Beispiel wäre der Anteil des Ehemanns 2/3 und der Anteil der Ehefrau 1/3.

Nun liest man aus dem Steuerbescheid die gemeinsame Steuerschuld ab, die tatsächlich (also bei gemeinsamer Veranlagung) besteht und ermittelt die Quoten der beiden Ehegatten. In unserem Beispiel sei die tatsächliche Steuerschuld beider Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung 9.000,- €. Dann entfällt auf den Ehemann 2/3 x 9.000,- € = 6.000,- €, auf die Ehefrau 1/3 x 9.000,- € = 3.000,- €. Mit anderen Worten, von der gemeinamen Steuerschuld i.H.v. 9.000,- € hat intern der Ehemann 6.000,- € und die Ehefrau 3.000,- € zu zahlen.

Von diesen Beträgen ist nun abzuziehen, was die Ehegatten bereits während des Jahres an Steuervorauszahlungen geleistet haben. Hat in unserem Beispiel der Ehemann während des Jahres tatsächlich 7.000,- € Einkommenssteuer vorausbezahlt, so hat er 1.000,- € zu viel gezahlt. Von einer Steuerrückerstattung stehen ihm also 1.000,- € zu. Entsprechend kann ggf. der Anteil der Ehefrau an der Rückerstattung berechnet werden.

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7. Abzug von Beratungs- und Prozesskosten bei der Steuererklärung:

Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Scheidung entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Abgezogen werden können diejenigen Kosten, die einem selbst entstanden sind. Bei außergerichtlichen Kosten sind dies die Kosten für anwaltliche Beratung, eigene Telefon- und Briefkosten etc. Bei einem Prozess sind es diejenigen Kosten, die man laut Gerichtsentscheidung selbst zu tragen hat. Hat sich einer der Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet, die Prozesskosten zu tragen, so kann er die gesamten Kosten beider Eheleute absetzen.

Allerdings tritt in der Regel nur dann ein Steuervorteil ein, wenn die Steuern in ein und demselben Kalenderjahr gezahlt werden. Grund: bis zu einer bestimmten Höhe werden Ausgaben nicht als "außergewöhnliche Belastungen" anerkannt. Anders herum ausgedrückt: Die Belastungen  müssen einen bestimmten Mindestbetrag erreichen, damit sie überhaupt steuerlich abgesetzt werden können. Dieser Mindestbetrag ist individuell verschieden und richtet sich nach Ihrem zu versteuernden Einkommen. In der Regel liegt der Mindestbetrag bei 5 % bis 6 % des zu versteuernden Enkommens. Beispiel: Wenn Sie ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000,- Euro haben, dann liegt der Mindestbetrag bei 1.200,- Euro. Nur dann, wenn die Scheidungskosten über 1.200,- Euro liegen, können Sie sie in diesem Fall steuerlich absetzen.
Dummerweise ist es aber nun so, dass dieser Mindestbetrag in jedem Kalenderjahr neu gerechnet wird. Das heißt, der Mindestbetrag, in unserem Beispielsfall also 1.200,- Euro, muss in jedem Kalenderjahr überschritten werden. Wenn Sie die Scheidungskosten aber auf zwei oder mehr Kalenderjahre aufteilen, dann liegen Sie höchstwahrscheinlich in jedem Kalenderjahr unterhalb des Mindesbertags.
Beispiel: Bei einem zu versteuernden Enkommen von jährlich 20.000,- Euro liegt der Mindestbetrag wie gezeigt bei 1.200,- Euro. Falls die Scheidungskosten nun insgesamt 1.400,- Euro betragen, können diese Kosten grundsätzlich steuerlich abgezogen werden, da der Mindestbertrag ja überschritten ist. Falls Sie aber 700,- Euro im ersten Kalenderjahr zahlen und die restlichen 700,- Euro im nächsten Kalenderjahr, werden in beiden Kalenderjahren die Mindestbeträge nicht erreicht. Es gibt dann keine Steuererstattung!
Um dieses negative Ergebnis zu vermeiden, sollten daher nach Möglichkeit alle Scheidungskosten in ein und demselben Kalenderjahr gezahlt werden.

TIP:  Da der Mindestbetrag, bis zu dem keine "außergewöhnliche Belastung" vorliegt, jedes Kalenderjahr erneut angesetzt wird, empfiehlt es sich aus steuerlichen Gründen, die gesamten Scheidungskosten in ein und demselben Kalenderjahr zu zahlen.

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