Regelbetrag-Verordnung:

(Anmerkung: Die Altersstufen ergeben sich aus § 1612a Absatz 3 BGB. Erste Altersstufe: bis zum 6. Geburtstag, zweite Altersstufe: bis zum 13. Geburtstag, dritte Altersstufe: ab dem 13. Geburtstag)

§ 1. Festsetzung der Regelbeträge.

Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich ab dem 1. Juli 1998 in der
a) ersten Altersstufe 349 Deutsche Mark,
b) zweiten Altersstufe 424 Deutsche Mark,
c) dritten Altersstufe 502 Deutsche Mark.

§ 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich ab dem 1. Juli 1998 in der
a) ersten Altersstufe 314 Deutsche Mark,
b) zweiten Altersstufe 380 Deutsche Mark,
c) dritten Altersstufe 451 Deutsche Mark.