ZPO

Sechstes Buch. Verfahren in Familiensachen

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen

§ 621 Zuständigkeit des Familiengerichts

(1) Für Familiensachen die

  1. die eheliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
  2. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
  3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,
  4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  6. den Versorgungsausgleich,
  7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat,
  8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
  9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  10. Kindschaftssachen,

betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.

(2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehe im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt dies nur, soweit sie betreffen
1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,
2. in den Fällen der Nummer 2, die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil,
4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln.

Ist eine Ehesache nicht anhämgig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.