Wohneigentum / Miete: Die Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Kosten (Darlehensraten, Miete, Umlage, Nebenkosten) bei der Unterhaltsberechnung:

Je nachdem, welcher Ehegatte diese Kosten zahlt, ist zu unterscheiden:

  1. Zahlt derjenige Ehegatte die Kosten, der ausgezogen ist, so kann er die Kosten von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen, bevor der Unterhalt ausgerechnet wird.
  2. Zahlt derjenige Ehegatte die Kosten, der in der Wohnung bleibt, so können diese Kosten nicht unterhaltsrechlich berücksichtigt werden. Denn die Kosten sind in diesem Fall nur seine allgemeinen Lebenshaltungskosten. Dieser Ehegatte kann die Lasten bei der Unterhaltsberecnung also nicht von senem Einkommen abziehen.
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird dann gemacht, wenn die Wohnung für denjenigen, der "verlassen" wurde und in der Wohnung zurückbleibt, zu groß und zu teuer ist. Dies kann passieren, wenn die Wohnung für einen einzelnen Erwachsenen eigentlich zu teuer ist, der in der Wohnung bleibende Ehegatte die Wohnung aber nicht sofort kündigen will, weil er vielleicht hofft der andere Ehegatte kehre zurück. Bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres ist der Ehegatte auch nicht verpflichtet, die Wohnung zu kündigen. Er kann dann die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und einer Miete, die für ihn angemessen wäre (also die Mehrkosten) von seinem Einkommen abziehen.
  3. Wohnt einer der Ehegatten mietfrei (z.B. weil der andere Ehegatte die Kosten zahlt), so wird ihm der Wohnvorteil als zusätzliches Einkommen angerechnet.