Die Unterhaltsberechnung im
Mangelfall
Falls der Unterhaltspflichtige nicht den eigentlich geschuldeten Unterhalt zahlen kann, weil sonst sein Selbstbehalt unterschritten wäre, liegt ein sogenannter "Mangelfall" vor. Der Unterhaltspflichtige ist dann nicht im vollen Umfang leistungsfähig.
Solange nur ein einziger Unterhaltsberechtigter vorhanden ist, ist die Unterhaltsberechnung problemlos: Die Unterhaltshöhe wird einfach auf die Differenz zwischen dem zur Verfügung stehenden unterhaltsrelevanten Einkommen und dem Selbstbehalt beschränkt.
Beispiel für einen Mangelfall beim Kindesunterhalt: Der Vater hat - z.B. wegen hoher Schulden, die vorab abgezogen wurden - ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von nur 1.150,- Euro monatlich. Er hat Unterhalt zu zahlen an ein Kind im Alter von 15 Jahren. Nach der Düsseldorfer Tabelle hätte er 288,- Euro zu zahlen. Dem Vater würden dann nur noch 862,- Euro für sich selbst übrig bleiben. Er hat aber einen Selbstbehalt von 950,- Euro, diesen Betrag darf er mindestens für sich behalten. Er kann also statt der eigentlich geschuldeten 288,- Euro nur noch 200,- Euro Kindesunterhalt zahlen.
Beispiel für einen Mangelfall beim Ehegattenunterhalt: Der Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1.600,- Euro, die Ex-Ehefrau hat kein Einkommen (z.B. weil sie erwerbsunfähig ist). Rein rechnerisch würde der Unterhalt bei 1.600,- Euro : 2 = 800,- Euro liegen. Dann wäre aber der Selbstbehalt des Ex-Ehemanns von 1.000,- Euro unterschritten. Er kann lediglich noch 600,- Euro zahlen.
Problematisch kann die Unterhaltsberechnung aber werden, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, die sich dann das zu verteilende Einkommen des Unterhaltspflichtigen in irgendeiner Weise teilen müssen. Denn dann stellt sich die Frage, wer wie viel vom zu kleinen "Kuchen" bekommt.
In einem solchen Mangelfall, in welchem das Geld nicht für alle
reicht, stellt sich zunächst die Frage, welcher Unterhaltsberechtigte zuerst "drankommt".
Dies ist die Frage nach der so genannten "Rangfolge". Wer im Range
vorgeht, bekommt zuerst seinen vollen Unterhalt. Diejenigen Unterhaltsberechtigten,
die einen schlechteren Rang haben, müssen sich dann den Rest teilen. Zunächst
wird aber durch eine verschärfte Einkommensberechnung versucht, so viel Geld
wie möglich für Unterhaltszwecke zur Verfügung zu stellen.
1. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten:
Es gilt nach § 1609 BGB folgende Reihenfolge:
1. Rang: minderjährige Kinder des Unterhaltspflichtigen sowie sogenannte "privilegierte" volljährige Kinder. Das sind Kinder, die jünger als 21 Jahre alt sind, noch bei einem Elternteil leben und eine allgemeinbildende Schule besuchen.
Diese Kinder sind untereinander alle gleichberechtigt, egal ob sie aus erster oder zweiter Ehe stammen oder nichtehelich sind.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater hat zwei Kinder (7 Jahre und 4 Jahre) aus erster Ehe. Sein Nettoeinkommen beträgt monatlich 1.500,- Euro. Aus seiner neuen Beziehung hat er ein weiteres 1-jähriges Kind. Da sein Selbstbehalt bei 950,- Euro liegt, kann er nur noch 550,- Euro für Unterhalt ausgeben. Diese 550,- Euro reichen aber nicht für alle drei Kinder aus. Da die Kinder wie gesagt alle untereinander gleichberechtigt sind, darf der Vater aber nicht etwa erst einmal seinem "neuen" Kind den vollen Unterhalt zukommen lassen und seine "alten" Kinder erst an zweiter Stelle bedenken. Vielmehr muss der Unterhalt aller drei Kinder im gleichen Verhältnis reduziert werden. Wie dies berechnet wird, erfahren Sie unten unter Punkt 3.
2. Rang: Elternteile, die einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung haben. Also z.B. die Exfrau, bei der gemeinsame Kinder leben, und die zweite Frau, mit der der Unterhaltspflichtige ein gemeinsames Kind hat. Beide Frauen haben dieselbe Rangstufe.
Ebenfalls in den 2. Rang fallen Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten bei einer langen Ehedauer. Das ist eine Ehedauer von 10 Jahren oder mehr, gerechnet von der Heirat bis zur Scheidung.
3. Rang: Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 Fallen. Also Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten, die weder einen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung haben noch eine lange Ehe hatten.
4. Rang: andere volljährige Kinder.
2. Die verschärfte Einkommensprüfung im Mangelfall:
Liegt ein Mangelfall vor, so muss erst einmal geprüft werden, ob beim Unterhaltspflichtigen nicht doch noch mehr Geld für den Unterhalt zur Verfügung gestellt werden kann. Die wesentlichen Methoden sind:
a) Gesteigerte Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen beim Unterhalt für minderjährige Kinder:
Bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Unterhaltspflichtigen eine erhöhte Pflicht, den Mindestunterhalt durch Arbeitseinsatz sicherzustellen. Der Unterhaltspflichtige muss alles in seiner Macht stehende tun, um den Eintritt eines Mangelfalls zu verhindern. Um wenigstens den Mindesunterhalt des Kindes bzw. der Kinder sicherzustellen (also die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle), muss er notfalls seinen Arbeitsplatz wechseln, eine besser bezahlte Arbeit aufnehmen (auch in einem anderen Beruf) oder einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgehen. Es kann aber maximal eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden verlangt werden.
Diese gesteigerte Erwerbspflicht beim Kindesunterhalt führt dazu, dass der Unterhaltspfichtige nicht sein Leben selbst frei gestalten darf, solange nicht der Mindestunterhalt seiner Kinder gesichert ist. Er darf sich also z.B. nicht einfach selbständig machen, wenn er dann zu wenig verdient. Aus demselben Grund darf z.B. auch der unterhaltspflichtige Vater in seiner neuen Beziehung nicht die Rolle des Hausmanns übernehmen, sondern er muss zusehen dass er genug Geld für den Kindesunterhalt verdient. Insofern kann also auch das Leben der neuen Partnerin/Ehefrau von der gesteigerten Unterhaltspflicht des Kindesvaters betroffen sein.
Erfüllt der Unterhaltspflichtige diese Anforderungen schuldhaft nicht, so wird er so behandelt, als hätte er ein fiktives Einkommen. In diesem Fall muss er den Mindestunterhalt zahlen, auch wenn dadurch sein Selbstbehalt unterschritten wird.
Einschränkungen der geseteigerten Erwerbspflicht:
1. Die gesteigerte Erwerbspflicht tritt nur ein, wenn derMindestunterhalt gefährdet ist, also der unterste Betrag der Düsseldorfer Tabelle. Einen höheren Kindesunterhalt als diesen untersten Satz muss der Vater nur dann zahlen, wenn er tatsächlich ein höheres Einkommen als 1.500,-Euro netto hat. Beispiel: Der Vater eines vierjährigen Kindes hat eine Halbtagsstelle, bei der er 1.250,- Euro netto verdient. Damit kann er den Mindestsatz für 4-jährige Kinder, nämlich 225,- Euro, zahlen. Er ist nicht verpflichtet, eine Vollzeitzstelle oder eine Zusatzbewschäftigung aufzunehmen, um noch mehr Kindesunterhaklt zahlen zu können.
2. Was oft übersehen wird: die gesteigerte Erwerbspflicht tritt auch dann nicht ein, wenn der andere Elternteil (bei dem das Kind lebt) seinerseits Einkommen oberhalb des Selbstbehaltssatzes von 950,- Euro hat und dadurch ersatzweise den ausgefallenen Barunterhalt leisten kann. Beispiel: der Vater eines 7-jährigen Kindes hat ein Nettoeinkommen von 1.150,- Euro. Er müsste laut Tabelle mindestens 272,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Wegen seines Selbstbehalts von 950,- Euro kann er aber nur 200,- Euro zahlen. Grundsätzlich wäre dies ein Fall, in welchem man dem Vater wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht zwingen könnte, sich eine besser bezahlte Beschäftigung zu suchen. Falls allerdings in diesem Fall die Mutter, bei der das Kind lebt, ein Nettoeinkommen von 1.500,- Euro hat, so kann die Mutter die fehlenden 72,- Euro aufbringen. Den Vater trifft dann keine gesteigerte Erwerbspflicht. (Es bleibt allerdings bei der normalen Erwerbspflicht, d.h. der Vater darf sich nicht etwa mit einer Halbtagsbeschäftigung zufrieden geben in der Hoffnung, dass die gut verdienende Mutter schon den restlichen Kindesunterhalt aufbringen werde).
b) Schärfere Prüfung der Abzugsfähigkeit von Schulden:
Im Mangelfall wird besonders streng geprüft, ob und in welcher Höhe Schulden abzugsfähig sind. Bei Schulden, die erst nach der Trennung eingegangen wurden, wird streng geprüft, ob diese Schulden überhaupt nötig waren. Bei allen Schulden wrd außerdem geprüft, ob nicht eine Herabsetzung der monatlichen Raten möglich ist. Ist dies möglich, so ist der Unterhaltspfichtige verpflichtet, die Raten herabsetzen zu lassen - auch wenn der Kredit dadurch länger läuft und teurer wird.
c) Herabsetzung des Selbstbehalts:
Meistens liegt nur deshalb ein Mangelfall vor, weil der Unterhaltspflichtige einen Teil seines Einkommens auf jeden Fall für sich behalten darf, nämlich den sogenannten Selbstbehalt. Diese liegt gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber privilegierten volljährigen Kindern bei 900,- Euro, gegenüber dem (Ex-)Ehegatten bei 1.000,- Euro und gegenüber anderen volljährigen Kindern bei 1.100,- Euro.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater verdient netto 1.500,- Euro. Er hat drei unterhaltsberechtigte Kinder, für die er nach der Düsseldorfer Tabelle insgesamt 746,- Euro Unterhalt zahlen müsste. Da er aber einen Selbstbehalt von 900,- Euro hat, kann er insgesamt nur noch 600,- Euro Unterhalt zahlen. Es liegt also ein Mangelfall vor.
Es stellt sich daher im Mangelfall oft die Frage, ob nicht aus besonderen Gründen des Einzelfalls der Selbstbehalt gesenkt werden kann. Würde im Beispiel oben der Selbstbehalt von 900,- Euro auf 750,- Euro gesenkt, dann könnte der Vater den vollen Kindesunterhalt zahlen und es läge kein Mangelfall vor.
Allerdings komnmt eine Herabsetzung des Selbstbehalts nur in Ausnahmefällen in Betracht. Insbesondere darf der Selbstbehalt nicht etwa deshalb reduziert werden, weil der Unterhaltspflichtige geringere Wohnkosten als die in den Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Wohnkosten hat.
Beispiel: Der berufstätige Vater hat grundsätzlich einen Selbstbehalt von 900,- Euro, worin 360,- Euro Warmmiete enthalten ist. Hat er aber tatsächlich eine Warmmiete von nur 200,- Euro, so reduziert sich nicht etwa sein Selbstbehalt auf 740,- Euro, sondern er bleibt bei 900,- Euro. Denn es steht ihm frei, sich eine billigere Wohnung zu suchen und das Geld für Kleidung oder Essen auszugeben (OLG Frankfurt FamRZ 1999,1522; OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1020).
Die oben genannten Selbstbehaltssätze können sich aber verringern, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der über eigenes Einkommen verfügt und der dadurch zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Beispiel: der unterhaltspflichtige Vater lebt mit einer neuen Partnerin zzusammen, die selber Geld verdient und sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt. Wenn der neue Partner voll erwerbstätig ist, kann eine Verringerung der Selbstbehaltssätze um ca. 25% in Betracht kommen.
Ist der /die Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er/sie in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Beispiel: die Mutter ist ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Sie heiratet erneut und bekommt ein weiteres Kind. Deshalb geht sie nur noch einem 325,- Euro-Job nach und betreut im übrigen ihr neues Kind. Ihr steht kein Selbstbehalt zu, das heisst sie muss die 325,- Euro für den Unterhalt ihrer ersten Kinder einsetzen.
3. Die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Geldes auf die Unterhaltsberechtigten:
(1) Im Mangelfall ist zunächst zu prüfen, ob ein Unterhaltsberechtigter einem anderen Unterhaltsberechtigter im Rang vorgeht (siehe oben). Ist das der Fall, so ist dessen Unterhaltsanspruch vorangig zu befriedigen.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Ehemann verdient netto 1.500,- Euro. Er schuldet zwei Kindern im Alter von 3 und 7 Jahren Unterhalt, außerdem seiner Ehefrau, die kein eigenes Einkommen hat. Laut Düsseldorfer Tabelle schuldet er den Kindern 202,- Euro bzw. 245,- Euro Kindesunterhalt, zusammen also 447,- Euro. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau würde sich belaufen auf (1.500,- Euro ./. 447,- Euro) x 3/7 = 451,- Euro. Angesichts des Selbstbehalts von 900,- Euro bzw. 1.000,- Euro kann der Ehemann aber nicht alle Unterhaltspflichten zahlen. Da die Kinder im Rang vorgehen, ist erst einmal ihr Unterhalt voll zu zahlen, zusammen also 447,- Euro. Ihm bleiben dann noch 1.053,- Euro übrig. Da sein Selbstbehalt gegenüber der Ehefrau bei 1.000,- Euro liegt, kann und muss er nur noch 53,- Euro Ehegattenunterhalt zahlen.
Weiteres Beispiel: Die Eheleute leben nach zwei Jahren Ehe getrennt. Der Ehemann hat eine neue Beziehung, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Zunächst einmal muss Unterhalt für das Kind gezahlt werden (1. Rang). Sodann muss Unterhalt für die Mutter des nichtehelichen Kindes gezahlt werden (2. Rang). Erst dann ist die Ehefrau dran (3. Rang), falls dann noch mehr Geld als der Selbstbehalt übrig ist.
(2) Gibt es innerhalb einer Rangstufe mehrere Unterhaltsberechtigte, reicht aber das (restliche) Geld nicht für alle Unterhaltsberechtigten dieser Rangstufe aus, so ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen. Dabei wird das restliche noch zur Verfügung stehende Geld zwischen den mehreren Unterhaltsberechtigten aufgeteilt. Das "restliche noch zur Verfügung stehende Geld" ist der Betrag oberhalb des Selbstbehalts, der nach Abzug eventuell vorranginger Unterhaltspflichten noch übrig ist.
Beispiel: Der Vater verdient netto monatlich 1.600,- Euro. Er hat aus der Ehezeit noch Schulden von 200,- Euro monatlich. Er hat ein 15-jähriges Kind aus erster Ehe und ein 9-jähriges Kind aus zweiter Ehe. Nach der Düsseldorfer Tabelle müsste er 288,- Euro und 245,- Euro Kindesunterhalt zahlen, zusammen also 533,- Euro. Da er aber einen Selbstbehalt von 900,- Euro hat, kann er von seinem Resteinkommen von 1.400,- Euro nur 500,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Deshalb liegt ein Mangelfall vor.
Beim Mangelfall wird das zur Verfügung stehende Geld auf die
mehreren Unterhaltsberechtigten verteilt. Aber nicht etwa einfach zu gleichen
Teilen. In unserem Beispielsfall bekommt also nicht etwa jedes Kind 250,- Euro.
Vielmehr wird der Unterhaltsanspruch aller Berechtigter um den gleichen Prozentsatz
gekürzt.
Dabei geht man wie folgt vor: 500 : 533 = 93,8 %. Also werden beide
Unterhaltsansprüche auf 93,8% gekürzt. Der Vater zahlt also an das ältere Kind
288,- Euro x 93,8 % = 270,- Euro, für das jüngere Kind 245,- Euro x 93,8 % =
230,- Euro.
4. Muss der zu wenig gezahlte Unterhalt irgendwann einmal nachgezahlt werden?
Frage: Der Vater verdient netto nur 1.200,- Euro. Er müsste für seine beiden Kinder "eigentlich" laut Düsseldorfer Tabelle monatlich insgesamt 533,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Wegen seines Selbstbehalts von 900,- Euro kann er aber nur 300,- Euro zahlen. Muss er die 233,- Euro irgendwann nachzahlen, wenn es ihm finanziell besser geht?
Antwort: Nein. Denn durch den Mangelfall reduziert sich seine Unterhaltspflicht von vornherein auf denjenigen Betrag, den er zahlen kann. Es ist also nicht etwa so, dass er 533,- Euro schuldet, davon aber nur 300,- Euro zahlt, sondern vielmehr schuldet er wegen des Mangelfalls von vornherein nur 300,- Euro. Es gibt also keinen Rückstand, den er irgendwann einmal nachzahlen müsste.
Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Unterhaltspflichtige nur deshalb so wenig verdient, weil er gegen seine Erwerbspflicht verstößt. Falls er bei gehöriger Anstrengung genug verdienen könnte, um den vollen Unterhalt zu zahlen, dann schuldet er auch diesen vollen Unterhalt und muss die Differenz ggfl. nachzahlen. Es handelt sich in diesem Fall aber streng genommen gar nicht um einen Mangelfall, sondern um einen Fall nicht ausreichender Erwerbsbemühungen, in welchem dem Unterhaltspflichtigen einfach das ihm mögliche Einkommen fiktiv unterstellt wird.