Das
Kindesunterhaltsgesetz:
Das ab dem 1.7.1998 geltende Kindesunterhaltsgesetz bringt
folgende Neuerungen:
-
es gibt keinen Unterschied mehr zwischen dem Unterhaltsanspruch
eines ehelichen und eines nichtehelichen Kindes.
-
der Unterhaltsanspruch der Kinder kann
dynamisiert werden mit der Folge, dass
er automatisch steigt, sobald der Bundesjustizminister neue Regelbeträge
festlegt, was alle zwei Jahre geschieht.
-
Unterhaltsansprüche können unter bestimmten
Voraussetzungen in einem vereinfachten
Verfahren geltend gemacht werden.
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