Wie verhält sich das Kindergeld zum Kinderfreibetrag?

Eltern, die zusammenleben, steht pro Kind ein Kinderfreibetrag von 304,- Euro monatlich = 3.648,- Euro jährlich zu. Getrennt lebende Eltern erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, jeder pro Kind einen Kinderfreibetrag von 154,- Euro monatlich = 1.824,- Euro jährlich.
Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen Kinderfreibetrag hat, ist nicht mehr möglich (§ 32 Abs. 6 EStG)
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Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Während des Jahres wird i.d.R. erstmal Kindergeld gezahlt, und zwar derzeit 154,- Euro monatlich für das erste, zweite und dritte Kind, 179,- Eur ab dem vierten Kind. Das ergibt bei einem Kind im Jahr 1.824,- Euro bzw. (beim vierten Kind) 2.148,- Euro. Das Kindergeld steht je zur Hälfte beiden Elternteilen zu (s.o.). Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt dann bei der Steuererklärung aus, ob der Steuerpflichtige mehr als der ihm zustehenden Hälfte des Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht. Im Ergebnis findet also eine Verrechnung statt.
In der Regel ist es ab einem zu versteuernden Einkommenvon ca. 50.000,- Euro günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen, als das Kindergeld.
 Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er nachträglich den Kinderfreibetrag. Natürlich müsste er in diesem Fall eigentlich das Kindergeld wieder zurückzahlen; der Einfachheit halber wird es aber dann mit der Steuer verrechnet.

Obwohl der Kinderfreibetrag erst nachträglich gewährt wird, kann man einen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen. Das hat aber nicht etwa zur Folge, dass man weniger Einkommenssteuer vorauszahlen müsste. Die Eintragung des Kinderfreibetrags wirkt sich nur so aus, dass weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag gezahlt werden müssen.