Scheidung - was gehört zum Hausrat?
Zum Hausrat gehören Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt werden bzw. wurden. Dabei ist "Haushalt" nicht gleichbedeutend mit der Wohnung, so dass auch ein Auto oder ein Wochenendhaus zum Hausrat gehören kann.
Zum Haushalt gehören alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, insb. die Möbel, das Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, u.ä., aber auch Sportgeräte und Kunstgegenstände, die in der Wohnung lagen oder hingen.
Auf das Eigentum kommt es nicht an. Deshalb können sowohl Gegenstände, die beiden Ehegatten gehören, also auch Gegenstände, die nur einem Ehegatten gehören, zum Hausrat zählen. Selbst gemietete oder geleaste Sachen können zum Hausrat gehören.
Nicht zum Hausrat gehören Luxusgegenstände, die nicht der Lebensführung dienen, sondern nur der Vermögensanlage. Beispiel: ein Kunstgemälde im Safe. Aber: wenn das Kunstgemälde im Wohnzimmer als Zierde hängt, ist es ein Hausratsgegenstand. Es kommt also auf die Funktion des Gegenstandes an.
Nicht zum Hausrat gehören die persönlichen Sachen eines Ehegatten, also Gegenstände, die nur zu seinem alleinigen Gebrauch bestimmt sind. Dazu gehören z.B. persönliche Kleidungsstücke, Schmuck (wenn es sich nicht um eine Vermögensanlage handelt, s.o.), Hobbygegenstände, Sammlungen, persönliche Andenken, Musikinstrumente. Der Ehegatte, dem diese Sache gehören, hat darum nach der Trennung immer einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Herausgabe dieser persönlichen Gegenstände.
Nicht zum Haushalt gehören schließlich Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, also z.B. Arbeitskleidung, Werkzeuge, Arbeitszimmer. Ein Computer gehört nicht zum Hausrat, wenn er überwiegend für berufliche Zwecke benutzt wurde.
Ein PKW gehört in der Regel nicht zum Hausrat. Wurde er
überwiegend für berufliche Zwecke benutzt, ist er bereits deshalb
kein Hausrat. Das gleiche gilt, wenn er überwiegend von einem Ehegatten
für sich persönlich genutzt wurde. Wurde der Pkw aber ausnahmsweise
ganz überwiegend für Familienzwecke genutzt (Einkaufen, Kinder
zur Schule bringen, Ausflüge, Urlaubsfahrten), gehört er zum Hausrat
- unabhängig von der Eigentumslage.
Haben beide Ehegatten einen Pkw, so gehören sie i.d.R. nicht zum
Hausrat.
Ist einer der Ehegatten nicht berufstätig, so dient ein Zweitwagen i.d.R.
der Familiennutzung, ist also Hausrat.
Eine Einbauküche ist.d.R. deswegen kein Hausratsgegenstand, weil sie nicht beweglich ist, sondern mit dem Gebäude fest verbunden. Nur dann, wenn man sie ohne Zerstörung ausbauen und in einer anderen Wohnung wieder einbauen könnte, kann sie zum Hausrat gezählt werden.
Zu Haustieren siehe hier ...