Das Sorgerecht:
Eltern, die miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder grundsätzlich immer gemeinsam zu, solange nicht das Familiengericht ausnahmsweise aus besonderen Gründen das Sorgerecht nur einem von ihnen übertragen hat.
Problematisch ist das gemeinsame Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern und nach Trennung/Scheidung der Eltern.
Sind
die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht
nach dem Gesetz zunächst allein der Mutter zu. Allerdings können die Eltern
gemeinsam erklären, dass sie ein gemeinsames Sorgerecht haben wollen.Nach heutigem Recht wird im Scheidungsverfahren nur noch dann über das Sorgerecht entschieden, wenn dies einer oder beide Ehegatten beantragen. Ohne einen solchen Antrag bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht auch nach der Scheidung, und das Sorgerecht wird im Scheidungsverfahren gar nicht thematisiert.
Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich
aufhält, hat das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten
des täglichen Lebens. In Angelegenheiten, deren Regelung für das
Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist gegenseitiges Einvernehmen der Eltern
erforderlich.
Neu ist die Möglichkeit, dass einem der Eltern nur ein
Teil der elterlichen Sorge übertragen wird,
z.B. hinsichtlich des Schulbesuchs oder der Ausbildung des Kindes.
Wenn einer der Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht
einverstanden ist, kann er beantragen, ihm das alleinige Sorgerecht zu
übertragen. Das Gericht entscheidet danach, was für das Wohl des
Kindes am besten ist. In der Regel dürfte zwar das gemeinsame Sorgerecht
das Beste sein. Es kommt aber nur in Betracht, wenn zwei Vorausetzungen
erfüllt sind: Erstens muss objektiv überhaupt die
Möglichkeit vorhanden sein, dass die Eltern das Sorgerecht zusammen
wahrnehmen. Daran kann es z.B. fehlen, wenn der eine Elternteil ins Ausland
zieht. Zweitens muss die Bereitschaft der Eltern vorhanden sein, zu kooperieren.
Daran kann es z.B. fehlen, wenn es zwischen den Eltern erhebliche Konflikte
gibt. Bloße Meinungsverschiedenheiten reichen aber nicht aus, um das
Sorgerecht nur einem der Eltern zu übertragen. Ebensowenig spricht allein
die Tatsache, dass ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, gegen
ein gemeinsames Sorgerecht.