Das Sorgerecht:

Eltern, die miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder grundsätzlich immer gemeinsam zu, solange nicht das Familiengericht ausnahmsweise aus besonderen Gründen das Sorgerecht nur einem von ihnen übertragen hat.

Problematisch ist das gemeinsame Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern und nach Trennung/Scheidung der Eltern.

  1. Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern:
    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht nach dem Gesetz zunächst allein der Mutter zu. Allerdings können die Eltern gemeinsam erklären, dass sie ein gemeinsames Sorgerecht haben wollen.
    Diese Sorgeerklärung müssen die Eltern selbst abgeben, und zwar entweder vor einem Notar oder beim Jugendamt. Sie kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen .

    Da das gemeinsame Sorgerecht eine Erklärung beider Elternteile voraussetzt, stellt sich die Frage, ob der nichtsorgeberechtigte Vater auch dann das (gemeinsame) Sorgerecht bekommen kann, wenn die Mutter nicht zu dieser Sorgerechtserklärung bereit ist. Bislang wurde dies von den Gerichten verneint. Im Oktober 2010 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, dass die Bevorzugung der Mutter verfassungswidrig ist. Das Gesetz muss nun geändert werden, was aber bislang (Herbst 1011) noch nicht geschehen ist. Gleichwohl haben bereits mehrere Gerichte den Anträgen nichtehelicher Väter auf gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mütter stattgegeben, wenn dieses gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient.

    Können sich die Eltern beim gemeinsamen Sorgerecht in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit nicht einigen, so entscheidet auf Antrag das Familiengericht.


    Bei veränderten Umständen kann jeder Elternteil später beim Familiengericht beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht .

     
  2. Gemeinsames Sorgerecht nach Trennung/Scheidung:
    Nach der früheren Rechtslage musste das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch über die elterliche Sorge entscheiden. Dies führte in den meisten Fällen dazu, dass einem der Ehegatten das alleinige Sorgerecht übertragen wurde.

    Nach heutigem Recht wird im Scheidungsverfahren nur noch dann über das Sorgerecht entschieden, wenn dies einer oder beide Ehegatten beantragen. Ohne einen solchen Antrag bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht auch nach der Scheidung, und das Sorgerecht wird im Scheidungsverfahren gar nicht thematisiert.

    Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. In Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich.

    Neu ist die Möglichkeit, dass einem der Eltern nur ein Teil der elterlichen Sorge übertragen wird, z.B. hinsichtlich des Schulbesuchs oder der Ausbildung des Kindes.


     

  3. Wenn einer der Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, kann er beantragen, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Das Gericht entscheidet danach, was für das Wohl des Kindes am besten ist. In der Regel dürfte zwar das gemeinsame Sorgerecht das Beste sein. Es kommt aber nur in Betracht, wenn zwei Vorausetzungen erfüllt sind:  Erstens muss objektiv überhaupt die Möglichkeit vorhanden sein, dass die Eltern das Sorgerecht zusammen wahrnehmen. Daran kann es z.B. fehlen, wenn der eine Elternteil ins Ausland zieht. Zweitens muss die Bereitschaft der Eltern vorhanden sein, zu kooperieren. Daran kann es z.B. fehlen,  wenn es zwischen den Eltern erhebliche Konflikte gibt. Bloße Meinungsverschiedenheiten reichen aber nicht aus, um das Sorgerecht nur einem der Eltern zu übertragen. Ebensowenig spricht allein die Tatsache, dass ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, gegen ein gemeinsames Sorgerecht.