Einkommensveränderungen nach der Trennung /
Scheidung:
Jede Unterhaltsberechnung ist immer nur eine Momentaufnahme.
Sie ist nur gültig, solange sich die Einkommensverhältnisse nicht ändern. Früher
oder später ändern sich aber die Einkommensverhältnisse, so dass dann
neu zu prüfen ist, ob sich dadurch auch der Unterhalt ändert.
I. Kindesunterhalt wird immer nach dem aktuellen
Einkommen des Unterhaltspflichtigen geschuldet.
Eine
Einkommenssteigerung des Unterhaltspflichtigen nach Trennung/Scheidung
führt deshalb immer
zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts, ganz gleich was die Ursache
für die Einkommenserhöhung ist. Das gilt auch für die Einkommenserhöhung
infolge einer Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen. Beispiel: Ein Jahr nach
der Trennung muss der unterhaltspflichtige Vater von der Steuerklasse Drei in
die Steuerklasse Eins wechseln (Näherers hierzu im Kapitel "Wahl
und Änderung von Steuerklassen"). Da dadurch sein Nettoeinkommen sinkt,
muss er fortan weniger Kindesunterhalt zahlen. Nach einiger Zeit heiratet der
Vater erneut und wechselt wieder in die Steuerklasse Drei. Da sein Nettoeinkommen
wieder gestiegen ist, muss er nun wieder höheren Kindesunterhalt zahlen, nämlich
nach Steuerklasse Drei.
Auch Einkommensminderungen
können sich auf die Unterhaltshöhe auswirken. Das gilt zunächst für alle unfreiwilligen
Einkommensminderungen. Wer z.B. arbeitslos wird, muss natürlich weniger Unterhalt
zahlen. Dasselbe gilt, wenn der Unterhaltspflichtige von der Steuerklasse Drei
in die Steuerklasse Eins wechseln muss. Bei freiwilligen Einkommensminderungen
kommt es auf den grund für die Einkommensminderung an und darauf, ob der Unterhaltspflichtige
trotzdem noch zumindest einen angemessenen Kindesunterhalt leisten kann. Wenn
der Unterhaltspflichtige sich z.B. selbständig macht und dadurch erst einmal
weniger verdient als vorher, dann kann er den Kindesunterhalt reduzieren, wenn
der Schritt in die Selbständigkeit nicht unvernünftig ist und wenn der Unterhaltspflichtige
trotzdem noch wenigstens den untersten Tabellensatz zahlen kann.
II. Beim Ehegattenunterhalt dagegen ist jeweils im Einzelfall
zu prüfen,
ob und wie sich Einkommensveränderungen beim Unterhaltspflichtigen bzw. beim
Unterhaltsberechtigten nach Trennung/Scheidung auf
den Unterhaltsanspruch auswirken. Maßgeblich für die Höhe
des Ehegattenunterhalts sind nämlich die sogenannten "ehelichen
Lebensverhältnisse". Nur diejenigen Einkünfte, die die ehelichen Lebensverhältnisse
geprägt haben, sollen für die Unterhaltsberechnung beim Ehegattenunterhalt herangezogen
werden.
Es versteht sich von selbst, dass Einkommensveränderungen
nach der Scheidung die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägen
können. Umgekehrt wirken sich Einkommensänderungen vor der Scheidung
grundsätzlich prägend auf die ehelichen Lebensverhältnisse
aus, auch wenn die Eheleute bereits getrennt leben.
Deshalb gilt grundätzlich:
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Einkommensveränderung vor der Scheidung wirken sich immer
auf die ehelichen
Lebensverhältnisse aus. Deshalb legt man bei der Berechnung des Trennungsunterhalts
immer die aktuellen Einkommen zugrunde, die zum Zeitpunkt der Unterhaltsberechnung
vorhanden sind. Davon gibt es zwei Ausnahmen:
1.1. Es handelt sich um eine Einkommenserhöhung, die nur infolge der
Trennung eingetreten ist. Beispiel: Nach der Trennung nimmt der Ehemann
eine weitaus besser bezahlte Stelle in einer anderen Stadt an, was er nachweislich
nicht getan hätte, wenn die Ehe weiterhin intakt wäre.
1.2. Es handelt sich um eine unvorhersehbare,
ungewöhnliche Einkommensentwicklung (sogenannter Karrieresprung).
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Bei Einkommensveränderungen nach der Scheidung muss
man weiter wie folgt differenzieren:
2.1. Einkommensminderungen
infolge Verlust des Arbeitsplatzes werden berücksichtigt, wenn der Arbeitsplatzverlust
unvermeidbar war. Einkommensverluste infolge von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit
usw. führen zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs, falls nicht
ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegt (siehe
"Welche Anforderungen werden an die
Arbeitsplatzsuche gestellt?".
2.2. Einkommensminderungen infolge einer Änderung der Steuerklasse
werden berücksichtigt, wenn es sich um den nach der Trennung unvermeidlichen
Wechsel von der Steuerklasse Drei in die Steuerklasse Eins handelt. Näheres
hierzu im Kapitel "Änderung
der Steuerklasse."
2.3. Einkommensminderungen durch den Übergang
in die Altersrente werden immer berücksichtigt.
2.4. Zur Einkommensminderung
infolge der Begründung neuer
Schulden siehe hier.
2.5.
Zur Einkommensminderung durch neue
Unterhaltspflichten (neue Kinder oder neue Ehefrau)
siehe hier
2.6. Einkommensveränderungen durch eine Lohnerhöhung: Zu
berücksichtigen sind zunächst die "normalen" (tarifmäßigen) Einkommenserhöhungen
sowie andere Verbesserungen im selben Arbeitsverhältnis. Das höhere Einkommen
ist dagegen nicht anzurechnen z.B. bei einem Laufbahnwechsel, bei erstmaliger
Aufnahme eines neuen
Berufs, wenn die dazugehörige Ausbildung erst nach der Scheidung aufgenommen
wurde, sowie bei einem unvorhersehbaren und ungewöhnlichen Karrieresprung. Das gilt allerdings nur, wenn sich solche unvorhergesehenen
Einkommensverbesserungen beim Unterhaltspflichtigen ergeben. Beim Unterhaltsberechtigten
dagegen führen auch solche unvorhergesehenen Einkommensverbesserungen zu
einer Reduzierung seines Unterhaltsanspruchs, da sich sein Bedarf verringert.
2.7. Kommt es bei dem Unterhaltspflichtigen zu einer Nettoeinkommenserhöhung,
weil er wieder heiratet und in die Steuerklasse Drei gewechselt ist, so
bleibt diese Einkommenserhöhung - anders als beim Kindesunterhalt - unberücksichtigt.
Der Unterhaltspflichtige muss also weiterhin nur den Unterhalt zahlen, den
er auch bei einer Besteuerung nach Steuerklasse Eins zahlen müsste.
2.8. Besondere Probleme bereitet die erstmalige Aufnahme
oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeitnach der Scheidung.