Dieses Einkommen wird beim Unterhalt angerechnet:

Grundlage für den Unterhalt ist die Gesamtsumme aller monatlichen Einnahmen. Hierzu zählen alle vorhandenen Einkünfte, also

Zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittseinkünfte werden in der Regel die Einkommen der letzten 12 Monate zusammenaddiert und durch 12 dividiert. Bei Selbstständigen sind die Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

Wird eine Arbeitsstelle neu angetreten, so gilt das Gehalt ab demjenigen Monat als Einkommen, in welchem es tatsächlich ausgezahlt wird. Beispiel: Der bisher arbeitslose Kindesvater tritt zum 1.8.2014 eine neue Stelle an. Das Gehalt wird aber erst Anfang des kommenden Monats ausgezahlt. Als Einkommen gilt es daher erst ab September 2014 (OLG Hamm FamRB 2013,239).

Nebeneinkünfte:

Auch Nebeneinkünfte können anrechenbar sein. Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel Unterhaltsberechnung bei Nebeneinkünften .

Sonderzahlungen, Spesen, Firmenfahrzeug usw.:

Nähere Infos dazu finden Sie auf folgenden Seiten:

Schwarzarbeit, illegale Einnahmen:

Zum unterhaltspflichtigen Einkommen zählt auch Einkommen aus “Schwarzarbeit” oder sittenwidriges Einkommen, z.B. aus einer Tätigkeit als Prostituierte (OLG Köln FamRZ 2013,1745). Allerdings kann der Unterhaltsschuldner solche Tätigkeiten jederzeit einstellen, ohne dass darin eine Verletzung seiner Arbeitspflicht liegt.

Freiwillige Leistungen Dritter:

Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Zahlungen oder Naturalleistungen von Eltern/Großeltern) gehören grundsätzlich nicht zum Einkommen. Es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Leistungen. Kostenloses Wohnen bei Verwandten führt deshalb i.d.R. nicht zur Anrechnung eines Wohnwerts.