Unterhalt: Die Berechnung
des anrechenbaren
Einkommens
Ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von den Einkommensverhältnissen der beteiligten Personen - Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner - ab. Deshalb ist die korrekte Berechnung des Einkommens eine der zentralen Fragen im Unterhaltsrecht. Leider ist diese Berechnung oft nicht einfach. Wir werden Ihnen hier aber die häufigsten und wichtigsten Fragen beantworten.
Die Einkommensberechnung ist beim Unterhaltsgläubiger und beim Unterhaltsschuldner grundsätzlich gleich. Soweit es ausnahmsweise einmal Unterschiede gibt, weisen wir an der betreffenden Stelle ausdrücklich darauf hin.
Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs kommt es entscheidend auf die Ermittlung des "unterhaltsrelevanten" Einkommens an, und
zwar sowohl beim Unterhaltsgläubiger als auch beim
Unterhaltsschuldner.
Das unterhaltsrelevante Einkommen hat nichts mit dem steuerlichen
Nettoeinkommen zu tun, welches für Unterhaltsberechnungen weitgehend
irrelevant ist. Einerseits gibt es z.B. steuerliche
Abschreibungsmöglichkeiten, die unterhaltsrechtlich nicht anerkannt
werden; andererseits können im Unterhaltsrecht Beträge abgezogen
werden, die steuerlich nicht absetzbar sind.
Die Einkünfte:
1. Zum Einkommen zählen alle tatsächlichen Einkünfte:
Hierzu zählen alle (Brutto-) Einkünfte, also
-
Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger
Erwerbstätigkeit,
-
Kapitaleinkünfte, also z.B. Zinsen und Dividenden.
Dazu zählen z.B. auch Zinseinkünfte aus dem Verkauf der
Immobilie, in der die Eheleute früher wohnten.
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
-
Renten (nähere Informationen zur Unterhaltsberechnung bei
Renteneinkünften erhalten Sie hier),
-
Einnahmen aus Beteiligungen usw.
-
Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, BAFöG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld,
Unfallrente usw.).Aber nicht alle Sozialleistungen gelten als Einkommen!
Näheres dazu erfahren Sie
hier
.
-
Auch Steuerrückerstattungen zählen zum Einkommen, ebenso wie
Steuervorteile infolge von Abschreibungen oder aus Steuerfreibeträgen.
Die Steuervorteile sind allerdings insoweit nicht anzurechnen, als ihnen
auf der anderen Seite Belastungen gegenüberstehen. So ist z.B. der
Steuervorteil für eine sogenannte § 10e-Abschreibung bei der
Einkommensberechnung mit zu berücksichtigen, allerdings um den Aufwand
für das Immobilieneigentum (z.B. Kreditraten) zu kürzen.
Bei einer Nebentätigkeit.ist zu unterscheiden:
Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist eine daneben ausgeübte weitere Nebentätigkeit in der Regel "überobligatorisch", d.h. die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet. Anders ist es aber dann, wenn Unterhalt für minderjährige Kinder geschuldet wird und das Einkommen aus der Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, wenigstens den Mindestunterhalt der Kinder (unterste Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. In diesem Fall wird das Einkommen aus der Nebentätigkeit mitgerechnet, um zumindest den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.
Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn bereits während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens eine Nebentätigkeit ausgeübt wurde. Dann ist es in der Regel zumutbar, das Gehalt aus der Nebentätigkeit auch weiterhin mitzurechnen.
Wird allerdings neben
einer normalen Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit ausgeübt,
nur um Schulden abzahlen zu können, so zählen die Nebeneinkünfte
bis zur Höhe der monatlichen Schulden nicht mit.
Einzelheiten zur Anrechnung von Überstunden- und
Feiertagsvergütungen, Prämien, Gratifikationen, Weihnachts- und
Urlaubsgeld, Spesen, Abfindung usw. erfahren sie
hier.
Ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen sind
Sachleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, wie z.B. eine billige
Werkswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen oder der Dienstwagen, der
auch privat benutzt werden darf. Diese Vorteile müssen in Geld umgerechnet
und dem Einkommen hinzu addiert werden.
Ausserdem werden Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld
und Schlechtwettergeld angerechnet.
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Zahlungen
oder Naturalleistungen von Eltern/Großeltern) gehören nicht zum
Einkommen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Leistungen.
Zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittseinkünfte
werden in der Regel die Einkünfte während der letzten 12 Monate
zusammengezählt und durch 12 dividiert. Bei Selbstständigen sind
die Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
2. Mietfreies Wohnen
in der eigenen Wohnung
Bitte lesen Sie unser gesondertes Kapitel "Wohnwert"
3. Fiktive (theoretische)
Einkünfte:
Mitunter wird zum tatsächlichen EInkommen ein weiteres, theoretisches ("fiktives") Einkommen hinzugerechnet, obwohl das betreffende Einkommen in Wirklichkeit gar niccht vorhanden ist. Es handelt sich dabei immer um Fälle, in denen ein zusätzliches Einkommen möglich wäre und der Betreffende zur Erzielung des zusätzlichen Einkommens auch verpflichtet ist.
Es kommen insbesondere folgende Fälle in Betracht:
(1) Verstoß gegen die Arbeitspflicht:
Hier geht es insbesondere darum, dass der Unterhaltsschuldnersich weigert, eine Arbeit aufzunehmen, obwohl er eine finden könnte
und auch körperlich etc. dazu in der Lage wäre. In diesem Falle
wird ihm ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet.
Näheres zur Arbeitspflicht, zur Umfang der Arbeitssuche
etc. hier.
Fiktive Einkünfte können auch angerechnet werden, wenn der
Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgegeben oder durch
eigenes Verschulden verloren hat. Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen
Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund auf, so wird er einfach so behandelt,
als hätte er weiterhin diese Einkünfte, und muss dann weiterhin
nach dem alten Gehalt Unterhalt zahlen. Deshalb nutzt es ihm in der Regel
nichts, "auf arbeitslos zu machen". Ausserdem riskiert ein Unterhaltsschuldner,
der sich arbeitslos meldet, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen,
ein Strafverfahren wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht.
Verliert der Unterhaltsschuldner den Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens,
so sind ihm weiterhin die alten Einkünfte fiktiv anzurechnen. Voraussetzung
ist aber, dass der Unterhaltspflichtige auch in Bezug auf seine Unterhaltspflicht
zumindest leichtfertig gehandelt hat, wenn ihm also bewusst gewesen war,
dass er durch sein Verhalten u.U. den Unterhalt gefährdert.
(2) Verstoß gegen die Pflicht, steuerliche Vorteile auszunutzen:
Wer in zumutbarer Weise seine Steuerlast reduzieren könnte, der ist verpflichtet, diese Möglichkeit auch wahrzunehmen.
Wer z.B. als Wiederverheirateter die schlechte Steuerklasse 5 wählt, obwohl er die Steuerklasse 4 haben könnte, der wird so behandelt, als hätte er wirklich due Steuerklasse 4.
Hierher gehört auch die Pflicht, beim Ehegattenunterhalt das "begrenzte Realsplitting" wahrzunehmen.
(3) Verstoß gegen die Pflicht, das vorhandene Vermögen gewinnbringend anzulegen:
Grundsätzlich besteht die Pflicht, Vermögenserträge, die möglich sind, auch zu realisieren. Wer also z.B. einen größeren Geldbetrag zu Hause liegen lässt, statt ihn zur Bank zu bringen, dem werden die theoretisch erzielbaren Zinsen monatlich als fiktives Enkommen angerechnet. Wer eine vermietbare Wohnung ohne rechtfertigenden Grund öleerstehen lässt, dem wird die erzielbare Nettomiete als fiktives Enkommen angerechnet.
Diese Pflicht zur ertragsreichen Vermögensanlage gilt allerdings uneingeschränkt nur für den Unterhaltsgläubiger. Der Unterhaltsschuldner muss sein Vermögen nur dann gewinnbringend anlegen, wenn er sonst entweder beim Kindesunterhalt nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen könnte, oder wenn er beim Ehegattenunterhalt sonst nicht den eheangemessenen Unterhalt zahlen könnte.
4. Anrechnungsfreie Teile
des Einkommen:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Teile des Einkommens
unberücksichtigt bleiben. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen der Fall:
1) Bei besonders hohen Einkünften. Man kann davon ausgehen,
dass monatliche (Netto-) Einkünfte über 6.000,- Euro nicht
vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben werden, sondern
dass ein Teil davon der Vermögensanlage dient. Der über 6.000,-
Euro hinausgehende Teil wird darum regelmäßig nicht mitgerechnet.
Derjenige Ehegatte, der trotzdem eine Anrechnung dieses Teils haben möchte,
muss beweisen, dass während der Ehe auch der darüber hinausgehende
Betrag für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde (OLG Köln FamRZ
2002,326).
2) Bei sogenannter
"überobligatorischer Arbeit"
(zum Begriff siehe hier), also
bei Einkünften aus Arbeit, zu der der Betreffende entweder gar nicht
oder nicht in diesem Umfang verpflichtet wäre. Grundsätzlich werden
Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit nur teilweise
angerechnet, meistens zur Hälfte. Beispiel: Die Ex-Frau betreut ein
zweijähriges Kind, sie ist also nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet
(näheres hier). Arbeitet sie
trotzdem halbtags für 500,- Euro, so werden ihr hiervon nur 250,- Euro
angerechnet.
Weitere Informationen hierzu im Kapitel
"Einkünfte aus unzumutbarer
Tätigkeit".
d) Einkünfte aus einer Nebentätigkeit bleiben anrechnungsfrei,
wenn sie neben einer "normalen" Vollzeittätigkeit ausgeübt wird
und die Einkünfte der Bezahlung von Schulden dient.
5.
Abzüge A -
Z:
Abzugsfähig sind:
-
Abschreibungen (Näheres siehe
hier).
-
Arbeitskleidung: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".
-
Arbeitsmittel (Fachliteratur, Bürokosten etc.): siehe
unter "berufsbedingte Aufwendungen".
- Arbeitslosenversicherung: ja, siehe unter "Sozialversicherungsabgaben".
-
berufsbedingte Aufwendungen: ja
Einige Gerichte
ziehen pauschal 5% des Nettoeinkommens ab, und zwar mindestens 60,- Euro,
höchstens 150,- Euro, bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger. Bei Selbständigen
werden jedoch keine Pauschal-Beträge abgezogen, da hier die Kosten oft bereits
als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Andere Gerichte erkennen keine Pauschale an, sondern verlangen konkrete Nachweise
der Kosten.
Abzugsfähig sind z.B..: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge
zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20
km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge.
- Berufsunfähigkeitsversicherung: ja.
-
Beiträge zu Berufsverbänden: siehe unter "berufsbedingte
Aufwendungen".
-
Besuchsrechts-Kosten: siehe Umgangsrecht
-
Betreuungs-Freibetrag: betreut der zum Unterhalt Verpflichtete
minderjährige Kinder, ohne dass dadurch Mehrkosten enstehen, kann er
einen "Betreuungsbonus" von ca. 250,- Euro abziehen. (Anmerkung: Falls für
die Kinderbetreuung tatsächlich Mehrkosten entstehen, könne diese
abgezogen werden, aber nicht zusätzlich zum Betreuungsbonus).
- Betriebsrente: ja.
- Direktversicherung: ja.
-
Fahrtkosten zur Arbeit: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".
-
Fortbildungskosten: ja
-
Gewerkschaftsbeitrag: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".
-
Kindergarten-/Hortkosten: nein. Soweit die Kosten über die Kosten eines Halbtags-Kindergartenbesuchs hinausgehen, stellen sie allerdings Sonderbedarf des Kindes dar, an dem sich der barunterhaltspflichtige Elternteil beteiligen muss. Näheres dazu im Kapitel "Sonderbedarf".
- Kindesunterhalt:
a) beim Ehegattenunterhalt: ja. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts
kann der Kindesunterhalt vorweg vom Einkommen abgezogen werden, wenn es
sich entweder um Unterhalt für gemeinsame Kinder handelt oder um Unterhalt für Kinder aus einer vorangegangenen Ehe, oder wenn es sich um Unterhalt für ein während der Ehe geborenes nichteheliches Kind handelt. Abgezogen wird
der tatsächliche Zahlbetrag, also
derjenige Betrag, der nach Verrechnung des (halben) Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird. Beispiel: Muss der Vater nach der Tabelle monatlich 387,- Euro zahlen und bezieht die Mutter das Kindergeld, so kann der Vater das halbe Kindergeld,
also 77,- Euro abziehen. Der Zahlbetrag liegt dann nur noch bei 310,- Euro. Er kann dann auch nur diese 310,- Euro bei der Unterhaltsberechnung abziehen.
b) beim Kindesunterhalt: bei der Verpflichtung zum Kindesunterhalt kann Kindesunterhalt für andere Kinder grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Denn die Kinder sind untereinander gleichrangig. Wer also für ein Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtig ist, kann von seinem Einkommen nicht den Unterhalt für deine Kinder aus zweiter Ehe vorab abziehen. Denn dies würde dazu führen, dass die Kinder aus der zweiten Ehe besser behandelt würden als die Kinder aus der ersten Ehe. Wenn es allerdings um den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes ab 21 Jahren geht, das sich nicht mehr in der Schulausbildung befindet, dann kann der Unterhalt, der für minderjährige Kinder gezahlt wird, vorab abgezogen werden. Denn volljährige Kinder ab 21 Jahren, die nicht mehr die Schule besuchen, kommen im Rang nach den minderjährigen Kindern.
- Krankenversicherung: ja, siehe unter "Sozialversicherungsabgaben".
- Krankenhaustagegeldversicherung: ja.
-
Miete für die Privatwohnung: nein
Ausnahme: weiterlaufende Mietkosten der alten Ehewohnung.
Durch den Auszug einer der Ehegatten ändert sich nichts an der
Zahlungspflicht laut Mietvertrag. Hat derjenige Ehepartner, der ausgezogen
ist, den Mietvertrag unterschrieben, so kann der Vermieter ihn weiterhin
wegen der Mieten in Anspruch nehmen. Im einzelnen gilt folgendes:
a) zahlt derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, weiterhin die Miete (ganz
oder teilweise), so kann er diese Zahlungen von seinem Einkommen abziehen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens aber nach Einreichung des
Scheidungsantrags, kann er aber von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten
verlangen, entweder die Miete allein zu zahlen oder die Wohnung zu
kündigen.
b) zahlt derjenige Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, die Miete
allein, so ist zu unterscheiden: Vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. vor
Einreichung der Scheidung kann er evtl. einen Teil der Miete abziehen, wenn
die Wohnung für ihn und ggf. die Kinder nach dem Auszug des anderen
Ehegatten zu groß und zu teuer ist. Auch in diesem Fall ist er aber
nicht verpflichtet, vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. vor Einreichung der
Scheidung die Wohnung aufzugeben. Nach diesem Zeitpunkt kann er aber keinen
Teil der Miete mehr von seinem Einkommen abziehen. Ist die Wohnung zu teuer,
so muss er sie nach dem genannten Zeitpunkt kündigen.Aber auch dann
besteht i.d.R. keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben, wenn der
zurückgebliebene Ehegatte mit gemeinsamen Kindern in der Wohnung wohnt.
In diesen Fällen ist die (eigentlich) angemessene Miete zu ermitteln.
Die Differenz zur wirklich gezahlten Miete kann vom Einkommen abgezogen werden.
Der andere Ehegatte ist nach Ablauf des Trennungsjahres auf keinen Fall
verpflichtet, sich an der Finanzierung der Ehewohnung weiterhin zu
beteiligen.
- Rentenversicherung: ja, siehe unter "Sozialversicherungsabgaben".
- "Riesterrente": ja.
-
Schulden: Es kommt darauf an, um welche Schulden es sich handelt.
Näheres zur Behandlung der Schulden erfahren Sie
hier
.
-
Solidaritätszuschlag: ja
-
Sozialversicherungsabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitlosenversicherung):
-
bei Arbeitnehmern: ja, in voller Höhe (Arbeitnehmeranteil).
Arbeitnehmer
können die Kosten einer privaten Kranken(zusatz)Versicherung abziehen,
soweit es sich um eheprägende Aufwendungen handelt, die
Ausgaben also bereits während der Ehe erfolgten. Ist das nicht
der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt werden, die ggfl.
theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige Betrag verringert
sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise
erstattet.
Zusätzlich können Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersvorsorge
in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens abziehen. Diese Zusatzversorgung
kann z.B. eine Riesterrente sein. Es werden aber auch Ausgaben zur Vermögensbildung
anerkannt, z.B. Tilgungsraten für ein Eigenheim. Die zusätzlichen 4%
können aber nur dann abgezogen werden, wenn wirklich eine weitere Altersvorsorge
erfolgt, und sei es auch "nur" in Form der Vermögensbildung.
Die Kosten einer privaten (Zusatz-)Rentenversicherung
können außerdem dann abgezogen werden, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
liegt (West: 5.500,- Euro brutto monatlich, Ost: 4.650,- Euro brutto monatlich).
In diesem Fall dient die private Rentenversicherung dem Zweck, im Alter
den Lebensstandart zu sichern.
Insgesamt dürfen die Ausgaben für
die Rentenversicherung einschließlich Arbeitgeberanteil aber nicht höher
sein als 20% des Bruttoeinkommens. -
bei Selbständigen: Selbständige können ihren vollen Beitrag zur
privaten Kranken- und Pflegeversicherung abziehen. Wenn Selbständige
Beiträge zu einer berufsständischen Altersvorsorge zahlen (z.B. Ärzte,
Künstler, Rechtsanwälte, Architekten), dann können diese Beiträge ebenfalls
abgezogen werden. Ebenfalls abgezogen werden können Beiträge zu einer
privaten Rentenversicherung oder andere Formen der privaten Altersvorsorge.
Die Abzüge für Altersvorsorge dürfen insgesamt bis zu 24% des steuerlichen Bruttoeinkommens
des Selbständigen betragen. Als andere Form der Altersvorsorge
kann auch Vermögensbildung angesehen werden. Deshalb können Selbständige
bs zur 24%-Grenze z.B. auch Ausgaben für Aktienfonds oder die Tilgung
eines Immobiliendarlehens abziehen.
-
Spenden: nein
-
Steuern: ja, näheres siehe
hier
-
Steuerberater: nein bei Arbeitnehmer, der nur "normale"
Einkünfte und Ausgaben hat, ja bei Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit (soweit noch nicht in der Gewinnermittlung berücksichtigt),
bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
-
Umgangsrechts-Kosten: nein, Ausnahme: überdurchschnittlich
hohe Kosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Dann
können aber nur die reinen Mehrkosten abgesetzt werden, also die Kosten
der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten, aber nicht etwa eine
Kilometerpauschale.
-
vermögenswirksame Leistungen:
-
beim Kindesunterhalt: nein
-
beim Ehegattenunterhalt:
a) beim Unterhaltspflichtigen:
- Trennungsunterhalt: ja
- nachehelicher Unterhalt: ja, wenn die vermögenswirksamen
Leistungen
bereits während der Ehe vorlagen
b) beim Unterhaltsberechtigten: nein
-
Versicherungen: näheres siehe
hier
-
Werbungskosten: ja, aber nur konkret nachgewiesene Kosten,
keine Pauschale
6. Einkommensveränderungen
nach Trennung/Scheidung
Grundsätzlich gilt:
a) Kindesunterhalt: Da immer auf das aktuelle Einkommen abgestellt
wird, wirken sich alle Einkommensveränderungen auf den Unterhalt aus.
Bei einer Einkommensverringerung bzw. bei neuen Schulden ist aber immer zu
prüfen, ob ein Verstoß gegen die Arbeitspflicht vorliegt oder
ob neue Schulden akzeptabel sind.
b) Ehegattenunterhalt: Einkommensveränderungen während der
Trennung wirken sich auf die Unterhaltsberechnung aus,
Einkommenveränderungen nach der Scheidung dagegen nicht. Davon gibt
es aber Ausnahmen: Einkommensveränderungen während der Trennung
bleiben unberücksichtigt, wenn sie entweder gerade auf der Trennung
beruhen, also ohne Trennung nicht eingetreten wären, oder wenn sie
völlig unvorhersehbar waren. Einkommensveränderungen nach der Scheidung
werden berücksichtigt, wenn es sich um vorhersehbare Einkommensentwicklungen
handelt, die auf Umständen beruhen, die bereits während der Ehe
vorhanden waren.
Im Einzelnen:
-
Einkommenserhöhung:
Einkommenserhöhungen nach der Trennung, aber vor der Scheidung wirken
sich grundsätzlich erhöhend auf den Unterhaltsanspruch aus. Ausnahme:
die Einkommenserhöhung beruht auf einer Arbeitsaufnahme oder -erweiterung,
die ohne Trennung nicht vorgenommen worden wäre. Bei
Einkommenserhöhungen nach der Scheidung ist zu unterscheiden:
unterhaltserhöhend wirken sich aus z.B. normale Beförderungen,
normaler beruflicher Aufstieg, Tariferhöhungen, Verbesserungen im selben
Arbeitsverhältnis. Das höhere Einkommen ist dagegen nicht anzurechnen
z.B. bei Laufbahnwechsel, Aufnahme eines neuen Berufs nach vorangegangener
Ausbildung, die erst nach der Scheidung aufgenommen wurde, unvorhersehbarer
und ungewöhnlicher Karrieresprung.
-
Einkommensverringerung:
Einkommensverluste infolge von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit usw. führen
zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs, falls nicht ein Verstoß
gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegt (siehe
"Welche Anforderungen werden an die
Arbeitsplatzsuche gestellt?").
-
steuerliche Änderungen:
siehe "Auswirkung der Steuerlast
auf die Unterhaltspflicht"
-
Wegfall von Unterhaltspflichten:
Fällt der Unterhalt für gemeinschaftliche Kinder weg (z.B. infolge
Volljährigkeit), erhöht sich der Unterhaltsbedarf des geschiedenen
Ehegatten entsprechend. Es findet dann eine Neuberechnung statt.
-
neue Unterhaltspflichten:
Für den Kindesunterhalt gilt: alle Kinder sind
gleichberechtigt, gleich ob aus erster oder zweiter Ehe oder unehelich. Da
mit der Geburt eines weiteren Kindes der Kindesunterhalt aus der
nächstniedrigen Gruppe der Düsseldorfer Tabelle abzulesen ist,
führt die Geburt weiterer Kinder dazu, dass der Unterhalt der "alten"
Kinder zu kürzen ist. Auch die Tatsache, dass der Vater wieder heiratet
und nun seiner neuen Frau gegenüber unterhaltspflichtig ist, führt
zu einer Herabstufung um eine Gruppe.
Für den Ehegattenunterhalt gilt: Im Gegensatz zum Unterhalt
für gemeinsame Kinder kann der Unterhalt für ein "neues" Kind nicht
vorab vom Einkommen abgezogen werden. Vielmehr stehen der alte Ehegatte und
das neue Kind auf gleicher Stufe, müssen sich den zur Verfügung
stehenden Betrag also notfalls teilen.
Für das Verhältnis des alten zum neuen Ehegatten
gilt: hat der alte Ehegatte einen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung,
so geht er dem neuen Ehegatten vor. In anderen Fällen stehen die
Unterhaltsansprüche des alten und des neuen Ehegatten auf gleicher
Stufe.
-
Wegfall von Schulden:
Der Wegfall von Schulden während der Trennungszeit führt zu einer
Einkommenserhöhung und damit zu Erhöhung des Unterhaltsanspruchs.
Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Schulden nur infolge der Trennung
wegfallen. Beispiel: Das eigenen Wohnzwecken dienende Haus, für das
während der Ehe Schulden abbezahlt wurde, wird nach der Trennung
verkauft.