Zählt das Einkommen des neuen (Ehe-)Partners des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens mit?
Nein! Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wieviel der Unterhaltspflichtige verdient. Sein neuer Partner kann soviel verdienen wie er/sie will, der Verdienst wird nicht mitgerechnet. Der unterhaltspflichtige Vater kann daher z.B. eine reiche Frau heiraten, ohne dass sich dadurch der Kindesunterhalt erhöht.
Ausnahmen: In zwei Fällen kann es allerdings doch indirekt eine Rolle spielen, dass der neue Partner eigene Einkünfte hat:
1. Wenn der Unterhaltspflichtige weniger Unterhalt zahlt, als
er eigentlich rechnerisch zahlen müsste, weil er an seine
Selbstbehaltsgrenze stößt (siehe das Kapitel:
"Bestimmte Beträge müssen
dem Unterhaltspflichtigen verbleiben.").
Beispiel: Der Ex-Mann verdient netto 1.400,- Euro, die Ex-Frau nichts. Der Mann müsste
also eigentlich 3/7 x 1400,- Euro = 600,- Euro Ehegattenunterhalt zahlen. Dann
blieben ihm aber nur noch 800,- Euro übrig, und das ist weniger als sein Selbstbehalt
von 1.000,- Euro. Es bleiben deshalb nur noch 400,- Euro übrig, die
er für den Unterhalt zahlen kann. Er zahlt weniger, als er "eigentlich"
zahlen müsste. Wenn dieser Ex-Mann nun eine Frau heiratet, die selbst ein normales
Einkommen hat, dann kann man den Selbstbehalt des Ex-Mannes reduzieren. Da der Selbstbehalt die eigenen
notwendigen Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen sichern soll,
diese Lebenshaltungskosten beim Zusammenleben mit einem neuen Partner aber
u.U. geringer sind, weil der neue Partner selbst verdient und z.B. sich an
der Miete beteiligt, ist in diesem Fall der Selbstbehalt niedriger anzusetzen.
Die Rechtsprechung mindert den Selbstbehalt in diesen Fällen um 25%, also auf ca. 750,-
Euro. Für unseren Beispielsfall bedeutet das: der Ehemann hat nur noch
einen Selbstbehalt von 750,- Euro, kann also jetzt den vollen Unterhalt i.H.v.
600,- Euro zahlen. Der Ex-Mann muss also infolge der Heirat nicht mehr zahlen,
als er ohnehin zahlen müsste, es ist ihm aber nun möglich, diesen Betrag, den
er ohnehin eigentlich zahlen müsste, auch wirklich zu zahlen.
Diese Herabsetzung des Selbstbehalts kommt aber nur in Betracht, wenn der neue Partner tatsächlich eigene Einkünfte hat. Arbeitet er z.B. nur halbtags, so dürfte nur eine Herabsetzung des Selbstbehalts um 10% - 15% in Betracht kommen. Im Einzelnen kommt es auch darauf an, wieviel der neue Partner verdient und wie stark er sich deshalb an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt.
2. Wenn der Unterhaltspflichtige kein eigenes Einkommen hat,
der neue Ehepartner aber in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen
lebt.
Beispiel: die Ex-Ehefrau ist unterhaltspflichtig, kann aber wegen eines kleinen
Kindes nicht arbeiten. Der Ehemann verdient weit überdurchschnittlich.
In diesem Fall schuldet der Ehemann seiner Frau Taschengeld, welches für
die Frau Einkommen ist, das sei für Unterhaltszwecke einsetzen muss.
Es versteht sich, dass diese Fall eine Ausnahme darstellt, der nur in wirklich
sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen vorkommt.