Unterhalt wegen Kindesbetreuung:
Betreut der Ehegatte ein oder mehrere gemeinsame Kinder, so gilt folgendes:
Arbeitet der Ehegatte, obwohl er dies nach den oben angesprochenen Grundsätzen eigentlich nicht müsste, so handelt es sich um sogenannte Einkünfte aus "überobligatorischer Tätigkeit". Diese Einkünfte braucht der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich nur teilweise (i.d.R. zur Hälfte) anrechnen zu lassen. Beispiel: Die Ehefrau versorgt ein zweijähriges Kind. Sie hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Mann in Höhe von 700,- Euro. Obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist, arbeitet sie halbtags mit einem Verdienst von monatlich 800,- Euro. Hiervon muss sie sich aber, da es sich um "überobligatorische Einkünfte" handelt, nur die Hälfte, also 400,- Euro, anrechnen lassen. Sie kann vom Ex-Mann also noch 300,- Euro verlangen.