Scheidung - die Aufteilung des
Hausrats:
Vorbemerkung: da die Aufteilung des Hausrats unter anderem von den
Eigentumsverhältnissen abhängt, ist zunächst zu klären,
wer Eigentümer ist. Näheres dazu lesen Sie im Kapitel
"Wem gehört der
Hausrat?"
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während der Trennung:
Während der Trennung kommt nur eine vorläufige Regelung
der Besitzverhältnisse in Betracht. Es kommt hierbei auf die
Eigentumsverhältnisse an:
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Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten:
Jeder Ehegatte kann grundsätzlich diejenigen Hausratsgegenstände
mitnehmen bzw. herausverlangen, an denen er Alleineigentum hat, § 1361
a Abs. 1 BGB.
Ausnahmsweise kann jedoch der andere Ehegatte verlangen, dass ihm dieser
Hausrat zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wird, wenn er sie
zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt und die Überlassung
"der Billigkeit entspricht" (also gerecht ist), § 1361 a Abs. 1 Satz
2 BGB. Falls minderjährige Kinder vorhanden sind, entspricht es in der
Regel der Billigkeit, dass Gegenstände wie Herd, Kühlschrank, Esszimmer
etc. bei demjenigen Ehegatten bleiben, bei welchem die Kinder leben. Zu
berücksichtigen ist auch, wer aufgrund seines Einkommens oder seines
Vermögens eher in der Lage ist, neue Sachen anzuschaffen.
Der Eigentümer-Ehegatte kann u.U. vom anderen Ehegatten, dem er seinen
Hausrat zur Weiterbenutzung überlassen hat, eine
Nutzungsvergütung
verlangen.
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Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten:
Diese Hausratsgegenstände sind nach den Grundsätzen der "Billigkeit"
zu verteilen. Es kommt nicht darauf an, ob sie einer der Ehegatten
benötigt, jedoch sind auch hier die Bedürfnisse minderjähriger
Kinder zu berücksichtigen. Ausserdem kommt es auch hier auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse an, so dass z.B. der einkommenslosen
Ehefrau eher die Kücheneinrichtung und die Waschmaschiene zu
überlassen wäre, während der gut verdienende Ehemann dafür
z.B. die Unterhaltungselektronik mitnimmt.
Grundsätzlich soll beiden Ehegatten Hausrat von ungefähr gleichem
Wert überlassen werden. Erhält indes ein Ehegatte Hausrat, der
wesentlich mehr wert ist als derjenige des anderen Ehegatten (was z.B. der
Fall sein kann, wenn beim ersten Ehegatten gemeinsame Kinder leben und er
deshalb Küche, Waschmaschiene etc. behält), kann er u.U. verpflichtet
sein, dem anderen Ehegatten eine
Nutzungsvergütung zu
zahlen.
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nach der Scheidung:
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Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten:
Eine Verteilung von Hausrat, der einem Ehegatten allein gehört,
kommt für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich nicht in Betracht.
Deshalb kann jeder Ehegatte spätestens mit der Scheidung die ihm allein
gehörenden Gegenstände vom anderen Ehegatten herausverlangen. Nur
ganz ausnahmsweise kann der andere Ehegatte die Weiterbenutzung verlangen,
nämlich wenn er dringendst darauf angewiesen ist und auch die Sozialhilfe
ihm diese Gegenstände nicht zur Verfügung stellt - was nur ganz
selten vorkommen dürfte.
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Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten:
Gemeinsamer Hausrat ist nach billigem Ermessen nach den Umständen des
Einzelfalls gerecht und zweckmäßig zu verteilen, vgl. § 8
Abs. 1 Hausratsverordnung. Es ist deshalb eine umfassende Abwägung aller
Kriterien erforderlich:
Das Wohl der Kinder hat Vorrang. Falls minderjährige Kinder vorhanden
sind, entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass Gegenstände wie
Herd, Kühlschrank, Esszimmer etc. bei demjenigen Ehegatten bleiben,
bei welchem die Kinder leben.
Zu berücksichtigen ist auch, wer aufgrund seines Einkommens oder seines
Vermögens eher in der Lage ist, neue Sachen anzuschaffen.
Weitere Kriterien sind, wer die Sachen während der Ehe auf seine Kosen
angeschafft hat oder wer besonders an einer Sache "hängt".
Eine gerechte Verteilung setzt grundsätzlich voraus, dass beide Ehegatten
in etwa gleiche Werte erhalten. Erhält indes ein Ehegatte Hausrat, der
wesentlich mehr wert ist als derjenige des anderen Ehegatten (was z.B. der
Fall sein kann, wenn beim ersten Ehegatten gemeinsame Kinder leben und er
deshalb Küche, Waschmaschiene etc. behält), kann er u.U. verpflichtet
sein, dem anderen Ehegatten eine
Ausgleichszahlung zu
leisten.