Wann entfällt ein Anspruch des Ehegatten auf Trennungsunterhalt?

In Betracht kommen folgende Fälle:

  1. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Zwar kommt nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Dieser Anspruch muss aber ausdrücklich geltend gemacht werden.
  2. Die Eheleute versöhnen sich wieder und beenden das Getrenntleben.
  3. Der Ehegatte verdient selbst genug, um seinen Unterhaltsanspruch zu decken.
  4. Verwirkung, insbesondere bei einer Straftat gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, bei Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, bei Verschwendung, Anschwärzen beim Arbeitgeber, bei unberechtigten Strafanzeigen, bei böswilligem Verlassen unter erniedrigenden Umständen, bei einem ehebrecherischen Verhältnis während des Zusammenlebens, Unterschieben eines Kindes, längeres eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner.

    Betreut der Unterhaltsberechtigte eines oder mehrere Kinder unter drei Jahren, so dass der Unterhaltsberechtigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, kommt i.d.R. allenfalls eine teilweise Kürzung in Betracht, und zwar bis auf einen Betrag von 770,- € (Mindestbedarf). Liegt der Unterhaltsanspruch also z.B. "eigentlich" bei 900,- €, so kann er auf 770,- € gekürzt werden. Liegt der Unterhaltsanspruch dagegen ohnehin unterhalb der 770,- Euro, so kommt bei der Betreuung gemeinsamer Kinder regelmäßig keine Kürzung in Betracht. Grund: Das "Fehl"-Verhalten des Ehegatten soll sich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken, was aber der Fall wäre, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz der Betreuung junger gemeinsamer Kinder arbeiten müsste.