Wann entfällt ein Anspruch des
Ehegatten auf Trennungsunterhalt?
In Betracht kommen folgende Fälle:
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Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt
mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Zwar kommt nach der Scheidung ein
Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt in Anspruch. Dieser Anspruch muss aber ausdrücklich geltend
gemacht werden.
- Die Eheleute versöhnen sich wieder und beenden
das Getrenntleben.
- Der Ehegatte verdient selbst genug, um seinen Unterhaltsanspruch
zu decken.
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Verwirkung, insbesondere bei einer Straftat gegen den Ehegatten oder einen
nahen Angehörigen, bei Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, bei Verschwendung,
Anschwärzen beim Arbeitgeber, bei unberechtigten Strafanzeigen, bei böswilligem
Verlassen unter erniedrigenden Umständen, bei einem ehebrecherischen Verhältnis
während des Zusammenlebens, Unterschieben eines Kindes, längeres
eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner.
Betreut der Unterhaltsberechtigte eines oder mehrere Kinder
unter drei Jahren, so dass der Unterhaltsberechtigte keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen muss, kommt i.d.R. allenfalls eine teilweise
Kürzung in Betracht, und zwar bis auf einen Betrag von 770,- €
(Mindestbedarf). Liegt der
Unterhaltsanspruch also z.B. "eigentlich" bei 900,- €, so kann er auf
770,- € gekürzt werden. Liegt der Unterhaltsanspruch dagegen ohnehin
unterhalb der 770,- Euro, so kommt bei der Betreuung gemeinsamer Kinder
regelmäßig keine Kürzung in Betracht. Grund: Das "Fehl"-Verhalten
des Ehegatten soll sich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken, was aber
der Fall wäre, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz der Betreuung junger
gemeinsamer Kinder arbeiten müsste.