Abschreibungen und
Unterhaltsrecht:
Ob und wie Abschreibungen bei der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen sind, ist umstritten. Viele Gerichte lassen Abschreibungen
generell unberücksichtigt. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
hat sich aber eine differenzierende Betrachtung entwickelt.
Zu berücksichtigen ist, dass bei Selbständigen das
Durchschnittseinkommen aufgrund der Einkünfte der letzten drei Jahre
berechnet wird.
Im Einzelnen gilt:
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geringwertige Wirtschaftsgüter: sie können im Jahr
der Anschaffung in voller Höhe steuerlich abgezogen werden und sind
auch unterhaltsrechtlich voll zu berücksichtigen.
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lineare Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist in der Regel
ebenfalls abzugsfähig. Etwas anderes gilt, wenn die steuerlichen
Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß
der Wertminderung hinausgehen, z.B. bei Gebäuden. Bei Gebäuden
tritt i.d.R. kein Wertverlust ein, deshalb sind Abschreibungen auf Gebäude
i.d.R. nicht zu berücksichtigen. Ausnahme: wenn der Betreffende noch
Tilgungen auf die zur Finanzierung des Kaufpreises für Immobilien
aufgenommenen Kredite leistet.
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degressive Abschreibung: sie ist in eine - fiktive - lineare
Abschreibung umzurechnen und kann nur in diesem Rahmen berücksichtigt
werden.
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Sonderabschreibung: kann nicht
berücksichtigt werden.
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Abschreibung für außergewöhnliche technische
oder wirtschaftliche Abnutzung: ist zu berücksichtigen, also vom Einkommen
abzuziehen.
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Kreditraten für betriebliche Investitionen: können
vom Einkommen abgezogen werden, in diesem Fall kann aber nicht zusätzlich
eine Abschreibung geltend gemacht werden.
Der Unterhaltsschuldner kann übrigens die Probleme bei
der Berücksichtigung von Abschreibungen umgehen, indem er die
Wirtschaftsgüter least.